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Das Insolvenzgericht entscheidet ausnahmslos durch Beschluss oder Verfügung, nie durch Urteil. Die Zustellungen im Insolvenzverfahren erfolgen stets von Amts wegen (§ 8 Abs. 1 S. 1 InsO). Im Regelfall wird der Insolvenzverwalter mit der Zustellung beauftragt (§ 8 Abs. 3 InsO). In zahlreichen Situationen schreibt die InsO nur noch die öffentliche Bekanntmachung vor. Diese erfolgt (aus Kostengründen) nach § 9 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2, 3 InsO ausschließlich über das Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, wenn zwei Tage seit dem Tag der Veröffentlichung im Internet verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO). Ist beispielsweise eine Entscheidung an einem Dienstag getroffen worden, wird sie am Donnerstag um 24 Uhr wirksam.Foerste Insolvenzrecht Rn. 43. Um den Informationsfluss für die Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, zu verbessern, schreibt § 5 Abs. 5 S. 1 InsO Insolvenzverwaltern die Bereitstellung eines Gläubigerinformationssystems (bei Großinsolvenzen) vor, das u.a. alle Entscheidungen des Insolvenzgerichts enthält. Insolvenzkanzleien benötigen daher entsprechende Software.