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Insolvenzrecht - bb) Aufgaben und Organisation

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Insolvenzrecht

bb) Aufgaben und Organisation

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Eine zentrale Aufgabe des Gläubigerausschusses besteht darin, den Insolvenzverwalter zu überwachen und zu unterstützen (§ 69 S. 1 InsO). Dazu muss der Ausschuss die Geschäftsvorfälle durchforsten, die Papiere einsehen und den Geldverkehr (regelmäßig) überprüfen (§ 69 S. 2 InsO). Bei Verdachtsmomenten muss die Prüfung intensiviert werden. Da die Prüfung häufig komplex ist, kann sie an einen Sachverständigen delegiert werden; dieser muss aber sorgfältig ausgewählt und überwacht werden.BGH NJW 2015, 64, 65 f.; Uhlenbruck/Knof InsO § 69 Rn. 23. Die Pflichten sind von den einzelnen Mitgliedern des Gläubigerausschusses (nicht dem Ausschuss als Organ) zu erfüllen.BGH NJW 2015, 64, 65; Foerste Insolvenzrecht Rn. 77. Bei kleinen Verstößen gegen die InsO kann der Gläubigerausschuss den Verwalter rügen und Abhilfe fordern; erhebliche Verstöße sind dem Insolvenzgericht anzuzeigen, das für die Amtsenthebung (§ 59 InsO) zuständig ist. Der Ausschuss hat eine Vielzahl weiterer Aufgaben. Er muss einer Veräußerung bzw. Stilllegung des Betriebs, die vor dem Berichtstermin erfolgt, zustimmen (§ 158 Abs. 1 InsO) und bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (z.B. Verkauf des Unternehmens, Grundstücksverkauf, Darlehensaufnahme) genehmigen (§ 160 InsO). Vor Verteilungen muss der Insolvenzverwalter die Zustimmung des Gläubigerausschusses einholen (§§ 187 Abs. 3 S. 2, 195 Abs. 1 S. 1 InsO).

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Der Gläubigerausschuss ist ein unabhängiges und eigenständiges Organ der Insolvenzverwaltung. Wie er sich organisiert, bestimmt er selbst. Die Gläubigerversammlung ist gegenüber dem Ausschuss nicht weisungsbefugt.BGH NZI 2021, 536 Rn. 15; BeckOK InsR/Frind InsO § 69 Rn. 28. Der Gläubigerausschuss unterliegt lediglich (punktuell) der Rechtskontrolle des Insolvenzgerichts, das einen Streit über die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit eines Mitglieds analog § 70 InsO entscheiden kann.BGH NZI 2021, 536 Rn. 13 ff.; Becker Insolvenzrecht § 5 Rn. 56. Der Gläubigerausschuss trifft seine Entscheidungen mit Kopfmehrheit (§ 72 InsO). Die Mitglieder haben Anspruch auf Vergütung (§ 73 Abs. 1 InsO), die vom Insolvenzgericht individuell festgesetzt wird (§§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 1 InsO). Die Mitglieder haften bei schuldhafter Pflichtverletzung auf Schadensersatz gem. § 71 InsO (z.B. bei unzureichender Überwachung des veruntreuenden Insolvenzverwalters).Vgl. BGH NJW 2015, 64, 65. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann das Gericht Ausschussmitglieder aus wichtigem Grund entlassen (§ 70 InsO).

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