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Die Möglichkeit, einen vorläufigen Gläubigerausschuss im Eröffnungsverfahren zu installieren, wurde mit dem ESUG 2012 geschaffen (§§ 21 Abs. 1 Nr. 1a, 22a InsO). Der vorläufige Gläubigerausschuss ist nur während der Dauer des Eröffnungsverfahrens (ca. 3 Monate) tätig (näher Rn. 189 ff.). Ziel ist es, frühzeitig die Gläubiger einzubeziehen, um Sanierungschancen auszuloten.