Inhaltsverzeichnis
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In der Gläubigerversammlung koordinieren und vertreten die Gläubiger ihre Interessen. Teilnahmeberechtigt sind alle Insolvenzgläubiger, alle absonderungsberechtigten Gläubiger, die Mitglieder des Gläubigerausschusses sowie das Insolvenzgericht und der Schuldner (§ 74 Abs. 1 S. 2 InsO). Die Kompetenzen der Gläubigerversammlung sind in §§ 74 ff. InsO näher geregelt.