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Die Neugläubiger haben mit dem aktuellen Insolvenzverfahren „nichts am Hut“ (daher gibt es auch keinen Paragrafen in der InsO). Neugläubiger sind Gläubiger, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Vermögensanspruch gegen den Schuldner erwerben.Becker Insolvenzrecht § 4 Rn. 61; MüKoInsO/Breuer/Flöther InsO § 89 Rn. 11. Sie sind keine Massegläubiger, da nicht der Insolvenzverwalter, sondern der Schuldner handelt, der auch nach Insolvenzeröffnung neue Verpflichtungsgeschäfte eingehen kann (§ 81 InsO verbietet nur Verfügungen).Foerste Insolvenzrecht Rn. 65. Sie sind auch keine Insolvenzgläubiger, da es sich um ein Rechtsgeschäft nach Insolvenzeröffnung handelt.
Beispiel
Hotelbesitzerin Hanna (H) ist insolvent. Nach Insolvenzeröffnung kauft sie bei Einzelhändler Enrico (E) einen Toaster für 50 EUR. (E) kann als Neugläubiger seinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung unmittelbar gegen (H) geltend machen.BGH NZI 2016, 484 Rn. 7. (H) haftet gegenüber ihren Neugläubigern jedoch nur mit ihrem insolvenzfreien Vermögen.BGH NZI 2021, 342 Rn. 13. Denn solange das Insolvenzverfahren läuft, gehört ihr altes und neues Vermögen zur Insolvenzmasse (§ 35 InsO). Erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist ein Zugriff auf das (neue) Vermögen des Schuldners erlaubt.