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Insolvenzrecht - e) Besonderheiten bei Ausfall

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Insolvenzrecht

e) Besonderheiten bei Ausfall

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Häufig sind Absonderungsberechtigte in einer Doppelrolle (vgl. § 52 S. 1 InsO). Wurde einer Bank zur Sicherung ihres Kredits ein Gegenstand sicherungsübereignet, ist sie mit ihrer persönlichen Forderung gegen den Schuldner auf Rückzahlung des Darlehens Insolvenzgläubigerin (§ 38 InsO) und bezüglich des Sicherungseigentums an der beweglichen Sache Absonderungsberechtigte (§ 51 Nr. 1 InsO). Der Absonderungsberechtigte hat ein Wahlrecht. Er kann nur den schuldrechtlichen Anspruch, nur sein Absonderungsrecht oder beides zusammen geltend machen. So kann er auf das Absonderungsrecht verzichten (vgl. § 52 S. 2 InsO) und nur die persönliche Forderung zur Tabelle anmelden.Zum Verzicht BGH NZI 2017, 345 Rn. 12 f. Dieses Vorgehen empfiehlt sich für Grundschuldgläubiger mit schlechtem Rang, die bei Verwertung des Grundstücks (Zwangsversteigerung) leer ausgehen. Der Absonderungsberechtigte kann auch zweigleisig vorgehen, indem er sein Absonderungsrecht geltend macht und parallel die persönliche Forderung mit dem Zusatz „für den Ausfall“ zur Tabelle anmeldet. Meldet er ohne die Beschränkung „für den Ausfall“ an, ist darin kein konkludenter Verzicht auf das Absonderungsrecht zu sehen.BGH NZI 2017, 345 Rn. 16; Braun/Bäuerle InsO § 52 Rn. 13. Grund ist, dass der Ausfall erst im Rahmen der Verteilung Bedeutung erlangt (vgl. § 190 InsO). Die Insolvenzquote wird allein aus dem Ausfall berechnet, also dem Teilbetrag, der durch den Erlös aus der abgesonderten Befriedigung nicht getilgt worden ist.BeckOK InsR/Haneke InsO § 51 Rn. 11; Bork Insolvenzrecht Rn. 306. Das stellt § 52 S. 2 InsO klar.

Beispiel

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Die A-Bank hat der MODEHAUS GmbH zwei Jahre vor Insolvenzeröffnung ein Darlehen über 100 000 EUR gegen Sicherungsübereignung des Warenlagers gewährt. Mit ihrer persönlichen Forderung auf Darlehensrückzahlung ist sie Insolvenzgläubigerin (§ 38 InsO). Die Bank kann die Forderung über 100 000 EUR zur Tabelle anmelden (§§ 174 ff. InsO). Wird das Warenlager verwertet und der Erlös von 48 000 EUR an die Bank herausgegeben,Abgezogen werden noch Umsatzsteuer, Feststellungs- und Verwertungskosten (§ 171 InsO). bekommt die Bank die Insolvenzquote lediglich in Höhe ihres Ausfalls (aus 52 000 EUR).

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