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Insolvenzrecht - c) Pfandrechte und Pfändungspfandrechte

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Insolvenzrecht

c) Pfandrechte und Pfändungspfandrechte

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Absonderungsrechte nach § 50 Abs. 1 InsO gewähren die vertraglich vereinbarten Pfandrechte (§§ 1204 ff., 1279 ff. BGB)Vgl. BGH NZI 2022, 373 Rn. 5 (Verpfändung eines Sparguthabens). und die gesetzlichen (teils besitzlosen) Pfandrechte (z.B. §§ 562, 592, 647 BGB, § 397 HGB). In der Insolvenz von Unternehmen hat vor allem das Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB) Relevanz. Das Absonderungsrecht des Vermieters erstreckt sich auf alle pfändbaren Gegenstände, die während der Mietzeit willentlich auf das Mietgrundstück verbracht worden sind. Dazu gehören auch die dort bestimmungsgemäß abgestellten Fahrzeuge. Nach dem Wortlaut des § 562a S. 1 BGB erlischt das Pfandrecht, wenn das Fahrzeug vom Grundstück „entfernt“ worden ist, wobei auch eine vorübergehende Entfernung genügt (§ 562a S. 1 BGB).BGH NZI 2018, 174 Rn. 15 ff. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung. Das Vermieterpfandrecht erlischt zudem, wenn der Vermieter der Entfernung der Ware zustimmt (§§ 578 Abs. 2 i.V.m. 578 Abs. 1, 562a BGB). Das Absonderungsrecht des Vermieters ist beim gesetzlichen Vermieterpfandrecht nach der Sonderregelung des § 50 Abs. 2 S. 1 InsO auf die Mietansprüche aus den letzten 12 Monaten vor Insolvenzeröffnung beschränkt und umfasst nicht die Schadensersatzansprüche aus § 109 Abs. 1 S. 3 InsO infolge der Kündigung des Insolvenzverwalters. Für vertragliche Mietsicherheiten (Barkaution, Sparguthaben) gilt § 50 Abs. 2 S. 1 Fall 2 InsO jedoch nicht.Vgl. BGH NZI 2022, 373 Rn. 17 ff.

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Eine wichtige Gruppe der Absonderungsberechtigten bilden die Vollstreckungsgläubiger. So berechtigt auch das Pfändungspfandrecht zur Absonderung (§ 50 Abs. 1 InsO). Hat der Gerichtsvollzieher eine bewegliche Sache gepfändet (§ 808 ZPO) oder das Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen (§§ 828 ff. ZPO), berechtigt das Pfändungspfandrecht zur Absonderung, sofern es mehr als einen Monat vor dem Eröffnungsantrag entstanden ist (andernfalls gilt die Rückschlagsperre des § 88 InsO).Foerste Insolvenzrecht Rn. 415.

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