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Insolvenzrecht - b) Mobiliarsicherheiten

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Insolvenzrecht

b) Mobiliarsicherheiten

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Zu den Absonderungsrechten an beweglichen Gegenständen gehören vor allem die typischen Kreditsicherheiten, wie das Sicherungseigentum und die Sicherungszession (§ 51 Nr. 1 InsO). Die Sicherungsübereignung von beweglichen Sachen (§§ 930, 868 BGB) ist in der Unternehmenspraxis besonders häufig anzutreffen. Regelmäßig lassen sich Kreditinstitute zur Absicherung der ausgereichten Kredite Sicherheiten am Umlaufvermögen einräumen, etwa durch Übereignung des Fuhrparks oder des Warenlagers mit wechselndem Bestand (Raumsicherungsvertrag). Auch die Sicherungsabtretung von Forderungen (§ 398 BGB) ist ein klassisches Sicherungsmittel. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen werden häufig mittels Globalzession (z.B. Abtretung aller Kundenforderungen mit den Anfangsbuchstaben A bis Z) an die Banken oder Lieferanten abgetreten.Knauth NZI 2021, 158, 161; Huber NZI 2020, 89, 90. Die Sicherungsnehmer sind keine Aus-, sondern Absonderungsberechtigte.Vgl. BGH NZI 2016, 633 Rn. 9 (Sicherungseigentum). Absonderung und Aussonderung unterscheiden sich erheblich. Während die Aussonderung (§ 47 InsO) auf die Herausgabe des Gegenstands gerichtet ist, steht den Absonderungsberechtigten weder ein Anspruch auf Herausgabe noch ein Recht auf Verwertung des Sicherungsguts zu. Vielmehr ist der Insolvenzverwalter für die Verwertung zuständig (§ 166 Abs. 1 InsO; näher Rn. 371 ff.).

Hinweis

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Während das Sicherungseigentum in der Einzelzwangsvollstreckung wie das Vollrecht behandelt wird (= Recht auf Drittwiderspruchsklage § 771 ZPO, nicht nur Recht auf vorzugsweise Befriedigung § 805 ZPO), wird das Sicherungseigentum in der Insolvenz funktionell und wirtschaftlich wie ein Pfandrecht behandelt.

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Zu den Absonderungsrechten gehören auch die Sonderformen des Eigentumsvorbehalts, wie der verlängerte Eigentumsvorbehalt, der erweiterte Eigentumsvorbehalt oder der verlängerte Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel.HK-InsO/Lohmann § 51 Rn. 33; Reischl Insolvenzrecht Rn. 417. Der verlängerte Eigentumsvorbehalt ist dadurch gekennzeichnet, dass der Verkäufer dem Schuldner die Weiterveräußerung der Ware gestattet, sich im Gegenzug die Forderungen aus der Weiterveräußerung zur Sicherheit abtreten lässt (§ 398 BGB) und den Schuldner ermächtigt, die Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang einzuziehen (§ 185 BGB).Vgl. BGH NZI 2020, 164 Rn. 17 ff.; Foerste Insolvenzrecht Rn. 397. Beim verlängerten Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel gestattet der Verkäufer dem Käufer die Verarbeitung auf Grundlage einer Herstellerklausel, so dass der Verkäufer das originäre Eigentum an der neu hergestellten Sache erhält (§ 950 BGB).Foerste Insolvenzrecht Rn. 396; Gottwald/Haas/Adolphsen Insolvenzrechts-Handbuch § 43 Rn. 36 f. Arbeiten mehrere Zulieferer mit der Herstellerklausel, kommt es zu entsprechendem Miteigentum an der neuen Sache.

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Für das Bestehen des Absonderungsrechts ist der absonderungsberechtigte Gläubiger beweisbelastet. Der Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, das Bestehen eines Absonderungsrechts sorgfältig prüfen, insbesondere ob Nichtigkeitsgründe entgegenstehen. Nichtig ist eine Sicherheit, wenn es an der Bestimmbarkeit fehlt, etwa wenn der Raum bei einem Raumsicherungsvertrag nicht klar genug bezeichnet wird oder die erfassten Gegenstände nicht ausreichend individualisiert sind.Gottwald/Haas/Adolphsen Insolvenzrechts-Handbuch § 43 Rn. 76. Ein Nichtigkeitsgrund ist die Übersicherung (§ 138 BGB). Dieses Problem stellt sich vor allem bei den Globalsicherheiten (Globalzession, Übereignung des Warenlagers etc.). Eine Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) kann sich im Einzelfall auch aus der Knebelung des Schuldners, einer Insolvenzverschleppung oder einer anderweitigen Gläubigergefährdung ergeben.BGH NZI 2016, 659 Rn. 39 ff., 51 ff. mit umfangr. Nachw. Ist die Sicherheit nicht wirksam bestellt, besteht kein Absonderungsrecht, so dass der Verwertungserlös in die Masse fällt. Machen mehrere Personen Absonderungsansprüche an denselben Gegenständen geltend, muss der Verwalter penibel prüfen, wer Berechtigter ist. Hat der Schuldner ein Warenlager, treffen Eigentumsvorbehalt, Vermieterpfandrecht und Raumsicherungsübereignung häufig aufeinander. Das Vermieterpfandrecht geht einer Raumsicherungsübereignung vor, und zwar sowohl für Ware, die im Zeitpunkt der Sicherungsübereignung bereits eingebracht war, als auch für später zugeführte Ware.BGH NJW 2019, 1940 Rn. 74. Bei Zusammentreffen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts und einer Globalzession gebührt dem verlängerten Eigentumsvorbehalt der Vorrang; die Praxis verwendet dingliche Verzichtsklauseln, die eine Freigabe zugunsten der Lieferanten beinhaltet.HK-InsO/Lohmann § 51 Rn. 45.

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