Inhaltsverzeichnis
46
Nach § 49 InsO ist zur Absonderung berechtigt, wer sich aus einem Gegenstand befriedigen kann, der der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (Grundstücke, Wohnungseigentum, Erbbaurechte, eingetragene Schiffe, Luftfahrzeuge) unterliegt. Zur abgesonderten Befriedigung berechtigen vor allem die Grundpfandrechte (Grundschuld, Hypothek) und die Reallasten (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG). Auch persönliche Forderungen von Gläubigern, die bereits eine insolvenzfeste Beschlagnahme bewirkt haben (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG), gewähren ein Absonderungsrecht, wobei die Beschlagnahme wegen der Rückschlagsperre des § 88 InsO länger als einen Monat vor dem Eröffnungsantrag zurückliegen muss.