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Die Absonderungsrechte sind in den §§ 49 bis 52 InsO geregelt. Klassische Absonderungsrechte sind Grundschulden, Hypotheken, Sicherungsübereignung sowie Sicherungsabtretung. Die Absonderungsberechtigten sind privilegierte Gläubiger, da sie exklusiv aus dem Veräußerungserlös ihres Sicherungsguts befriedigt werden.Vgl. Foerste Insolvenzrecht Rn. 91 (mit Beispiel).