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Auch schuldrechtliche Herausgabeansprüche können Aussonderungsrechte begründen. Der Verleiher kann die entliehene Sache aussondern (§ 604 BGB), der Besteller das dem Werkunternehmer überlassene Werk (§ 631 BGB). In der Mieterinsolvenz steht dem Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses ein Aussonderungsanspruch zu (§ 546 Abs. 1 BGB).BGH NZI 2019, 536 Rn. 36; Becker Insolvenzrecht § 4 Rn. 20. Auch treuhänderisch übertragene Rechte können vom Treugeber ausgesondert werden.BGH NZI 2012, 803, 804; zu den Voraussetzungen BeckOK InsR/Haneke InsO § 47 Rn. 106 ff. Bloße Verschaffungsansprüche (z.B. Anspruch auf Übereignung der Kaufsache § 433 Abs. 1 S. 1 BGB) begründen hingegen kein Aussonderungsrecht.