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Anspruch auf Aussonderung haben die dinglich Berechtigten. Musterfall ist das Eigentum an einer beweglichen Sache oder an einem Grundstück. Der Eigentümer kann Aussonderung verlangen, außer der Schuldner ist aufgrund (noch) bestehender Vertragsbeziehungen zum Besitz der Sache berechtigt (§ 986 BGB).Becker Insolvenzrecht § 4 Rn. 15; Foerste Insolvenzrecht Rn. 392. Auch der einfache Eigentumsvorbehalt (§§ 449 Abs. 1, 929, 158 BGB) gewährt ein Aussonderungsrecht, wenn der Verkäufer aufgrund Zahlungsverzugs vor Insolvenzeröffnung vom Kaufvertrag zurückgetreten ist (§ 323 BGB).Vgl. BGH NJW 2019, 1940 Rn. 65; Becker Insolvenzrecht § 4 Rn. 16 f. Mit dem Rücktritt ist das Besitzrecht des Käufers (§ 986 BGB) entfallen, so dass der Eigentümer (Vorbehaltsverkäufer) die Herausgabe nach § 985 BGB verlangen kann. Wird die Vorbehaltsware verarbeitet (§ 948 BGB) oder vermengt (§ 947 BGB), entsteht Miteigentum zu Bruchteilen, das ebenfalls zur Aussonderung berechtigt, sofern der Anteil bestimmbar und noch vorhanden ist.BGH NJW 2019, 1940 Rn. 72. Kein Aussonderungsrecht, sondern ein Absonderungsrecht gewähren sicherungsübereignete Gegenstände oder der verlängerte Eigentumsvorbehalt (Rn. 48). Weitere Aussonderungsrechte sind beschränkt dingliche Rechte (Nießbrauch, Erbbaurecht, Grunddienstbarkeit) und ein durch Vormerkung gesicherter Anspruch.HK-InsO/Lohmann § 47 Rn. 13 f.