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Nach der Generalklausel des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO sind Forderungen des Gesellschafters, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen, Gesellschafterdarlehen gleichgestellt (sog. darlehensgleiche Forderungen). Mit der Regelung sollen sämtliche Rechtshandlungen einbezogen werden, die wie ein Darlehen Finanzierungsfunktion haben.BGH NJW 2019, 2923 Rn. 22 ff.; Braun/Bäuerle InsO § 39 Rn. 20. Entscheidend ist, dass der Gesellschafter der Gesellschaft einen Kapitalwert temporär zur Nutzung überlässt. Der Betrag muss der Gesellschaft zur freien Verfügung stehen und Gesellschafter und Gesellschaft müssen sich von vornherein einig sind, dass der Betrag zurückzuzahlen ist. Darlehensgleich können daher auch Austauschgeschäfte (Kauf-, Miet-, Dienstverträge) sein, wenn der Betrag für das Austauschgeschäft länger als drei Monate (rechtsgeschäftlich) gestundet bzw. (faktisch) stehen gelassen wird.BGH NZI 2021, 90 Rn. 18; NZI 2021, 180 Rn. 12; NZG 2019, 1192 Rn. 13 ff. Auch stehen gelassene Vergütungsansprüche eines Gesellschafters sind erfasst. Ist durch einen Gewinnverwendungsbeschluss ein Anspruch des Gesellschafters auf Ausschüttung entstanden, handelt es sich um eine darlehensgleiche Forderung, wenn die Gewinnforderung über einen längeren Zeitraum stehen gelassen wird.BGH NZI 2021, 180 Rn. 13 (Stehenlassen über 8 Monate). Eine weitere Fallgruppe ist die Zuführung liquider Mittel auf Grund eines nichtigen Darlehensvertrags (z.B. Sittenwidrigkeit § 138 BGB, Scheingeschäft § 117 BGB).BGH NJW 2019, 2923 Rn. 35 f.