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Ein Gesellschafterdarlehen i.S.d. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO liegt vor, wenn der Gesellschafter der Gesellschaft einen Geldbetrag in einer vereinbarten Höhe zur Verfügung gestellt hat und die Gesellschaft verpflichtet ist, den Geldbetrag zurückzuzahlen (§ 488 Abs. 1 BGB).BGH NZI 2021, 90 Rn. 10; NJW 2019, 2923 Rn. 31. Es bedarf einer vertraglich wirksamen Grundlage durch ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung. Unerheblich ist, zu welchem Zweck und zu welchem Zeitpunkt das Darlehen gewährt wurde. Auch kurzfristige Überbrückungskredite werden erfasst.BGH NZI 2013, 804 Rn. 29; BeckOK InsR/Prosteder/Dachner InsO § 39 Rn. 82.