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Weitere Voraussetzung für die Anwendung des § 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 InsO ist, dass der Darlehensgeber Gesellschafter ist. Dazu gehört der unmittelbar am Schuldner beteiligte Gesellschafter. Aber auch Dritte können einem Gesellschafter gleichgestellt sein. Das gilt insbesondere für verbundene Unternehmen bei vertikaler oder horizontaler Verbindung.BGH NZI 2020, 790 Rn. 22; NZI 2020, 422 Rn. 7; Ganter NZI 2021, 1, 7. Ein Dritter kann kraft Vereinbarung einem Gesellschafter gleichgestellt sein.BGH NZI 2020, 790 Rn. 30 ff. Nicht ausreichend ist die Stellung als Hausbank oder Pfandgläubiger.