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Massegläubiger können ihre Ansprüche außerhalb des Insolvenzverfahrens geltend machen. Zahlt der Insolvenzverwalter nicht, muss der Massegläubiger seinen Anspruch gegen den Insolvenzverwalter gerichtlich durch Leistungsklage geltend machen.BGH NZI 2022, 472 Rn. 10; NJW 2018, 1169 Rn. 23; Braun/Bäuerle InsO § 53 Rn. 7. Der Insolvenzverwalter ist als Partei kraft Amtes passiv legitimiert.BeckOK InsR/Erdmann InsO § 53 Rn. 10. Örtlich zuständig für die Zahlungsklage sind die ordentlichen Gerichte am Sitz des Insolvenzgerichts (§ 19a ZPO). Gewinnt der Massegläubiger den Prozess, ist die Vollstreckung in die Masse erlaubt (§ 90 Abs. 2 InsO). Einschränkungen gelten bei Masseunzulänglichkeit nach § 208 InsO.