Inhaltsverzeichnis
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Masseverbindlichkeiten sind die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 53 Fall 1 InsO). Diese sind in § 54 InsO gesetzlich definiert. Dazu gehören die Gerichtskosten (§ 54 Nr. 1 InsO), die Vergütungen und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters sowie die Vergütungen und Auslagen der Mitglieder des Gläubigerausschusses (§ 54 Nr. 2 InsO). Die in § 54 InsO getroffene Bestimmung ist abschließend.BGH NZI 2019, 499 Rn. 42 ff.