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Massegläubiger (§§ 53 bis 55 InsO) haben es besonders gut. Sie sind gem. § 53 InsO „vorweg“, d.h. im Rang vor allen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO), zu befriedigen. Der Insolvenzverwalter muss die Masseverbindlichkeiten (zu 100 %) begleichen, sobald Fälligkeit eingetreten ist.BGH NZI 2022, 472 Rn. 10. Zu den Masseverbindlichkeiten gehören gem. § 53 InsO die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) und die sonstigen Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO). Daneben finden sich vereinzelt Sondernormen (§§ 100, 123 Abs. 2, 169 InsO).