Inhaltsverzeichnis

Insolvenzrecht - 1. Insolvenzgläubiger

ZU DEN KURSEN!

Insolvenzrecht

1. Insolvenzgläubiger

Inhaltsverzeichnis

22

Insolvenzgläubiger sind nach § 38 InsO persönliche Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben. Sie dürfen ihre Forderungen nur noch im Insolvenzverfahren verfolgen (§ 87 InsO), indem sie ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden (§§ 174 ff. InsO).Vgl. BGH NZI 2020, 589 Rn. 16; NJW 2019, 3522 Rn. 15; NZI 2018, 886 Rn. 11. Die Stellung als Insolvenzgläubiger setzt voraus, dass der Schuldner dem Gläubiger persönlich, und nicht nur mit einem einzelnen Gegenstand, haftet. Daher sind dingliche Gläubiger nicht von § 38 InsO erfasst. BeckOK InsR/Kirchner InsO § 38 Rn. 5. Als Vermögensanspruch muss der Anspruch auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet sein. Forderungen, die nicht auf Geld lauten, wie beispielsweise Beförderungsansprüche (Flugticket), sind mit ihrem Wert zu schätzen (§ 45 S. 1 InsO).BGH NZI 2022, 694 Rn. 9; NZI 2022, 978 Rn. 9; NZI 2018, 886 Rn. 11. Ansprüche auf unvertretbare Handlungen i.S.d. § 888 ZPO (z.B. Gegendarstellung) sind keine Vermögensansprüche und nehmen daher nicht am Insolvenzverfahren teil.

23

Insolvenzgläubiger i.S.d. § 38 InsO sind nur diejenigen Gläubiger, deren Vermögensanspruch bereits im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung begründet war. Der anspruchsbegründende Tatbestand muss vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten sein,BGH NZI 2020, 839 Rn. 11; NZI 2019, 499 Rn. 40; NZI 2017, 68 Rn. 17; BayOblG NZI 2020, 44 Rn. 28; BAG NZI 2019, 385 Rn. 13; BVerwG NZI 2019, 765 Rn. 13. d.h. die Grundlage des Anspruchs bereits vor Eröffnung gelegt sein. Ob die Forderung selbst schon entstanden oder fällig ist, ist unerheblich. Dieser Grundgedanke ergibt sich für nicht fällige Forderungen aus § 41 InsO, für auflösend bedingte Forderungen aus § 42 InsO.

24

Da der Anspruch vor Verfahrenseröffnung bestanden haben muss, sind Insolvenzgläubiger von den Massegläubigern (§ 55 InsO) abzugrenzen. Die Unterscheidung ist auf den ersten Blick relativ einfach, da die InsO bestimmte Zeitfenster setzt.

Insolvenzgläubiger sind nach § 38 InsO alle Gläubiger, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Forderung gegen den Schuldner begründet haben.

Es genügt, wenn der Rechtsgrund vor der Verfahrenseröffnung gelegt ist.

Massegläubiger sind dagegen nach § 55 Abs. 1 InsO die Gläubiger, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Forderung gegen die Insolvenzmasse begründet haben.

Beispiele Lieferant Leon (L) hat der MODEHAUS GmbH vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens Druckerpatronen geliefert. Der Kaufpreis wurde nicht gezahlt. (L) ist mit seinem Kaufpreisanspruch (§ 433 Abs. 2 BGB) Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO). Würde (L) dem Insolvenzverwalter die Patronen nach Insolvenzeröffnung verkaufen, wäre er Massegläubiger (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO).

Bei Dauerschuldverhältnissen, die regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, bildet die Insolvenzeröffnung eine zeitliche Zäsur. Beispielsweise sind Mietzinsansprüche des Vermieters, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO). Mietzinsansprüche des Vermieters nach der Eröffnung des Verfahrens sind Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO).

25

Keine Insolvenzforderungen sind die Ansprüche der Gesellschafter, die auf Rückzahlung der Einlage gerichtet sind; sie betreffen das Eigenkapital und fallen weder unter § 38 InsO noch unter § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO.BGH NZI 2018, 76 Rn. 24; BayOblG NZI 2020, 44 Rn. 30 ff. Sie sind lediglich im Rahmen von § 199 S. 2 InsO zu berücksichtigen. Keine Insolvenzforderungen sind Ansprüche von Neu-Gläubigern (Rn. 54).

Mit diesen Online-Kursen bereiten wir Dich erfolgreich auf Deine Prüfungen vor

Einzelkurse

€19,90

    Einzelthemen für Semesterklausuren & die Zwischenprüfung

  • Lernvideos & Webinar-Mitschnitte
  • Lerntexte & Foliensätze
  • Übungstrainer des jeweiligen Kurses inklusive
  • Trainiert Definitionen, Schemata & das Wissen einzelner Rechtsgebiete
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Dozenten
  • 19,90 € (einmalig)
Jetzt entdecken!

Kurspakete

ab €17,90mtl.

    Gesamter Examensstoff in SR, ZR, Ör für das 1. & 2. Staatsexamen

  • Lernvideos & Webinar-Mitschnitte
  • Lerntexte & Foliensätze
  • Übungstrainer aller Einzelkurse mit über 3.000 Interaktive Übungen & Schemata & Übungsfällen
  • Integrierter Lernplan
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Dozenten
  • ab 17,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!

Klausurenkurse

ab €29,90mtl.

    Klausurtraining für das 1. Staatsexamen in SR, ZR & ÖR mit Korrektur

  • Video-Besprechungen & Wiederholungsfragen
  • Musterlösungen
  • Perfekter Mix aus leichteren & schweren Klausuren
  • Klausurlösung & -Korrektur online einreichen und abrufen
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Korrektoren
  • ab 29,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!

Übungstrainer

€9,90mtl.

    Übungsaufgaben & Schemata für die Wiederholung

  • In den Einzelkursen & Kurspaketen inklusive
  • Perfekt für unterwegs
  • Trainiert Definitionen, Schemata & das Wissen aller Rechtsgebiete
  • Über 3.000 Interaktive Übungen zur Wiederholung des materiellen Rechts im Schnelldurchlauf
  • 9,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!