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Damit der Staat funktionsfähig bleibt, besitzen weder die Bundesrepublik Deutschland noch die sechzehn Bundesländer Insolvenzfähigkeit (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts (z.B. Gemeinden, Körperschaften, Anstalten) fehlt die Insolvenzfähigkeit, wenn das Landesrecht dies bestimmt (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Die Sondernorm des § 12 InsO gilt nicht für politische Parteien oder deren Gebietsverbände, diese sind nach § 11 InsO insolvenzfähig.BGH NZI 2021, 268 Rn. 51 ff.