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Nach § 11 Abs. 1 S. 1 InsO sind die juristischen Personen (des Privatrechts) insolvenzfähig. Dazu gehören die AG (§ 1 AktG), die GmbH (§ 13 GmbHG), die UG (§ 5a GmbHG), die KGaA (§ 278 Abs. 1 AktG), die eG (§ 2 GenG), der rechtsfähige Verein (§§ 21, 22 BGB), die SE (Art. 1 Abs. 3 SE-VO), der VVaG (§ 171 VAG) sowie die rechtsfähige Stiftung (§§ 80, 86 S. 1, 42 BGB).Vgl. Braun/Bußhardt InsO § 11 Rn. 9. Auch Mischformen, wie die GmbH & Co. KGaA, sind erfasst. Hier ist zu beachten, dass beide Gesellschaften selbstständig insolvenzfähig sind.Graf-Schlicker/Kexel InsO § 11 Rn. 7. Es gilt: eine Gesellschaft, eine (selbstständige) Insolvenz, ein (selbstständiges) Verfahren. Keine Insolvenzfähigkeit besitzen Konzerne.Paulus Insolvenzrecht § 3 Rn. 9 f. Hier bleibt es bei dem Grundsatz, dass allein die einzelnen Rechtsträger insolvenzfähig sind (z.B. AG, GmbH), nicht aber die Holding selbst. Um Konzerninsolvenzen mit ihren Verflechtungen besser zu bewältigen, ermöglicht § 3a i.V.m. § 3e InsO eine koordinierte Insolvenzabwicklung. Nach § 11 Abs. 1 S. 2 InsO ist der nicht rechtsfähige Verein (§ 54 BGB) kraft ausdrücklicher Normierung insolvenzfähig. Damit kann ein Insolvenzverfahren auch über das Vermögen einer Partei eröffnet werden.BGH NZI 2021, 268 Rn. 11 ff.; Braun/Bußhardt InsO § 11 Rn. 9.
Beispiel
Die MODEHAUS GmbH hat ihren Sitz in Nürnberg. Aufgrund erheblicher Umsatzrückgänge (u.a. bedingt durch die COVID-19-Pandemie) ist sie zahlungsunfähig. Die MODEHAUS GmbH ist als GmbH eine juristische Person und damit insolvenzfähig (§ 11 Abs. 1 S. 1 InsO).