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Nach § 11 Abs. 1 S. 1 InsO ist jede natürliche Person insolvenzfähig, egal ob sie ein Gewerbe betreibt, als Angestellte arbeitet oder arbeitssuchend ist.Vgl. Foerste Insolvenzrecht Rn. 26. Die Insolvenzfähigkeit entspricht der Rechtsfähigkeit (§ 1 BGB).BeckOK InsR/Wolfer InsO § 11 Rn. 1. Im Insolvenzverfahren ist jedoch nicht die Person Insolvenzsubjekt, sondern allein das Vermögen des Schuldners. Nur dieses ist den Gläubigern als Haftungsmasse zugewiesen. Wird ein Bäcker insolvent, wird über „das Vermögen des Herrn Bruno X., Nürnberg“ das Insolvenzverfahren eröffnet, nicht über „Herrn X.“. Aus diesem Grund ist sogar der Nachlass (§§ 315 ff. InsO) oder das Gesamtgut (§§ 332 ff. InsO) als Sondervermögen insolvenzfähig (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 InsO); deren Besonderheiten sind im Skript nicht näher behandelt.