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Das Regelverfahren stellt den klassischen Weg zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger durch Verwertung des Schuldnervermögens dar.Foerste Insolvenzrecht Rn. 13. Es setzt voraus, dass der Schuldner in eine wirtschaftliche Schieflage geraten ist, d.h. Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), Überschuldung (§ 19 InsO) oder drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) vorliegen (sog. Eröffnungsgründe). Mit dem schriftlichen Eröffnungsantrag (§ 13 InsO) des Schuldners wird das sog. Eröffnungsverfahren eingeleitet. Hier prüft das Insolvenzgericht u.a., ob tatsächlich ein Eröffnungsgrund besteht.Becker Insolvenzrecht § 1 Rn. 31. Damit in dieser Phase nicht wertvolle Gegenstände verschwinden, kann das Gericht Sicherungsmaßnahmen anordnen (§§ 21 ff. InsO), z.B. einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen. Nach Ablauf von ca. drei Monaten muss das Gericht entscheiden, ob das Verfahren eröffnet (§ 27 InsO) oder der Antrag mangels Masse abgewiesen wird (§ 26 InsO). Im Fall der Verfahrenseröffnung ernennt das Gericht einen Insolvenzverwalter, auf den die Verfügungsbefugnis über das Schuldnervermögen übergeht (§ 80 Abs. 1 InsO). Dieser ist verpflichtet, die Insolvenzmasse zu sichten und „verschwundenes“ Vermögen durch Insolvenzanfechtung zurückzuholen (§§ 129 ff. InsO). Betreibt der Schuldner ein Unternehmen, entscheidet die Gläubigerversammlung im Berichtstermin (§§ 156, 157 InsO), ob es zu einer Liquidation, übertragenden Sanierung oder einem Insolvenzplan kommt. Ist das Schuldnervermögen verwertet, wird das eingenommene Geld am Ende gleichmäßig an die Gläubiger verteilt (§§ 196 ff. InsO). Dabei werden nur die Gläubiger berücksichtigt, die ihre Forderungen wirksam angemeldet haben (§§ 174 ff. InsO).
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