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Insolvenzrecht - a) Bestimmung des Adressatenkreises

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Insolvenzrecht

a) Bestimmung des Adressatenkreises

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Die Unterscheidung zwischen Regelverfahren und Verbraucherinsolvenzverfahren wird über den Verbraucherbegriff des § 304 InsO gelöst.

Ob ein Regel- oder Verbraucherinsolvenzverfahren durchzuführen ist, wird durch § 304 InsO entschieden. In § 304 Abs. 1 S. 1 InsO ist angeordnet, dass das Verbraucherinsolvenzverfahren nur natürlichen Personen offensteht. Daraus folgt, dass alle juristischen Personen (AG, GmbH, SE etc.) und Personengesellschaften (OHG, KG, GbR, PartmbB etc.) das Regelverfahren durchlaufen müssen. Wann eine natürliche Person „Verbraucher“ ist, wird in § 304 Abs. 1, 2 InsO legal definiert. Nach § 304 Abs. 1 S. 1 InsO sind Verbraucher alle natürlichen Personen, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder (früher) ausgeübt haben. Unternehmer, die früher einmal selbstständig waren, werden ausnahmsweise als „Verbraucher“ eingruppiert, sofern ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind (19 Gläubiger oder weniger) und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen (§ 304 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 InsO).

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