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Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis, das der Offenlegung der Rechtsverhältnisse der kaufmännischen Unternehmen zur Sicherung des Handelsverkehrs dient, § 9 Abs. 1 HGB. Es ist aus den mittelalterlichen Gilderollen, die die Mitglieder der jeweiligen Gilde verzeichneten, hervorgegangen. Seine gesetzlichen Grundlagen finden sich im Handelsgesetzbuch (§§ 8 bis 16 HGB), dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 374 ff. FamFG) und dem Rechtspflegergesetz (§§ 3 Nr. 2d, 17 RPflG). Einzelheiten über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters ergeben sich aus der Handelsregisterverordnung.
Das Register besteht aus zwei Abteilungen. In Abteilung A werden Einzelkaufleute und die eintragungspflichtigen PersonenhandelsGesellschaften, die EWIV und Unternehmen der öffentlichen Hand, in Abteilung B Kapitalgesellschaften, die SE sowie Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit eingetragen. Für die Genossenschaften und die Partnerschaftsgesellschaften werden eigene Register geführt (§ 10 GenG, §§ 4 f. PartGG). Jedes Unternehmen erhält ein eigenes Registerblatt mit eigener Registernummer, in Abteilung A mit sechs, in Abteilung B mit sieben Spalten. Eintragungen werden fortlaufend nummeriert.
Ein Beispiel für einen Handelsregisterauszug der Abteilung B zeigt das nachstehende Bild:
Handelsregister B des | Abteilung B | Nummer der Firma: |
– Ausdruck – | Seite 1 von 1 |
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1. | Anzahl der bisherigen Eintragungen: 7 | ||||||
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3. | Grund- oder Stammkapital: 250 000,00 EUR | ||||||
4. |
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5. | Prokura: – | ||||||
6. |
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7. | Tag der letzten Eintragung: 07.10.2020 |
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Das Handelsregister wird von dem Amtsgericht als Registergericht am Ort der Niederlassung geführt, § 8 HGB. Als öffentliches Register ist ein Nachweis eines besonderen Interesses zur Einsichtnahme nicht erforderlich. Jedermann darf Einsicht nehmen, auch über das Internet (www.handelsregister.de), Abschriften der Eintragungen anfertigen und sich auch die Abwesenheit von Eintragungen bescheinigen lassen (so genanntes „Negativattest“). Eintragungen werden in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem in der zeitlichen Folge ihrer Eintragung nach Tagen geordnet bekanntgegeben, § 10 HGB. Die Einsichtnahme ist kostenfrei, Vorbemerkung 1.1.4 Abs. 1 S. 2 Kostenverzeichnis JVKostG.
Seit dem Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister,Kurz EHUG, BGBl. I 2006 S. 2553. das am 1.1.2007 in Kraft getreten ist, wird das Handelsregister elektronisch geführt. Daneben ist mit dem EHUG die bis dahin erforderliche handschriftliche Unterschriftszeichnung von Geschäftsführern und Prokuristen entfallen. Im Zuge der Umstellung auf die elektronische Registerführung haben einzelne Bundesländer die Zuständigkeit für die Führung der Handelsregister außerdem auf einzelne Amtsgerichte konzentriert.So z.B. Baden-Württemberg auf die Amtsgerichte Stuttgart, Ulm, Mannheim und Freiburg. Funktionell ist für die Registerführung grundsätzlich der Rechtspfleger zuständig (§ 3 Nr. 2d RPflG); der Registerrichter wird nur im Einzelfall tätig, so etwa bei Gründung, Umwandlung und Unternehmensverträgen von Kapitalgesellschaften (§ 17 RPflG).