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Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis, das der Offenlegung der Rechtsverhältnisse der kaufmännischen Unternehmen zur Sicherung des Handelsverkehrs dient, § 9 Abs. 1 HGB. Seine gesetzlichen Grundlagen finden sich im Handelsgesetzbuch (§§ 8 bis 16 HGB), dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 374 ff. FamFG) und dem Rechtspflegergesetz (§§ 3 Nr. 2d, 17 RPflG). Einzelheiten über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters ergeben sich aus der Handelsregisterverordnung.
Das Register besteht aus zwei Abteilungen. In Abteilung A werden Einzelkaufleute und die eintragungspflichtigen PersonenhandelsGesellschaften, die EWIV und Unternehmen der öffentlichen Hand, in Abteilung B Kapitalgesellschaften, die SE sowie Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit eingetragen. Für die Genossenschaften, die Partnerschaftsgesellschaften und die Gesellschaften bürgerlichen Rechts werden eigene Register geführt (§ 10 GenG, §§ 4 f. PartGG, §§ 707 ff. BGB). Jedes Unternehmen erhält ein eigenes Registerblatt mit eigener Registernummer, in Abteilung A mit sechs, in Abteilung B mit sieben Spalten. Eintragungen werden fortlaufend nummeriert.
Ein Beispiel für einen Handelsregisterauszug der Abteilung B zeigt das nachstehende Bild:
Handelsregister B des | Abteilung B | Nummer der Firma: |
– Ausdruck – | Seite 1 von 1 |
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1. | Anzahl der bisherigen Eintragungen: 7 | ||||||
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3. | Grund- oder Stammkapital: 250 000,00 EUR | ||||||
4. |
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5. | Prokura: – | ||||||
6. |
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7. | Tag der letzten Eintragung: 07.10.2020 |
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Das Handelsregister wird von dem Amtsgericht als Registergericht am Ort der Niederlassung geführt, § 8 HGB. Als öffentliches Register ist ein Nachweis eines besonderen Interesses zur Einsichtnahme nicht erforderlich. Jedermann darf Einsicht nehmen, auch über das Internet (www.handelsregister.de), Abschriften der Eintragungen anfertigen und sich auch die Abwesenheit von Eintragungen bescheinigen lassen (so genanntes „Negativattest“). Eintragungen werden durch ihre erstmalige Abrufbarkeit über das von der Landesjustizverwaltung bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationssystem (§ 9 HGB) bekannt gemacht, § 10 HGB. Die Einsichtnahme ist kostenfrei, Vorbemerkung 1.1.4 Abs. 1 S. 2 Kostenverzeichnis JVKostG.
Das Handelsregister wird elektronisch geführt. Einzelne Bundesländer haben die Zuständigkeit für die Führung der Handelsregister auf einzelne Amtsgerichte konzentriert.So z.B. Baden-Württemberg auf die Amtsgerichte Stuttgart, Ulm, Mannheim und Freiburg. Funktionell ist für die Registerführung grundsätzlich der Rechtspfleger zuständig (§ 3 Nr. 2d RPflG); der Registerrichter wird nur im Einzelfall tätig, so etwa bei Gründung, Umwandlung und Unternehmensverträgen von Kapitalgesellschaften (§ 17 RPflG).