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Der Betrieb des Kaufmanns kann als solcher Gegenstand des Rechtsverkehrs sein, indem er verkauft, verpachtet, verschenkt oder belastet wird. Die handelsrechtlichen Vorschriften der §§ 25 ff. HGB ergänzen die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zum Rechtsgrund.
Im Grundsatz gilt, dass das Handelsgeschäft mit oder ohne die Firma veräußert werden kann, die Firma jedoch nicht selbstständig Gegenstand einer Veräußerung unabhängig vom Handelsgeschäft sein kann, § 23 HGB.