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Handels- und Gesellschaftsrecht - Die Scheingesellschaft

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Handels- und Gesellschaftsrecht

Die Scheingesellschaft

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III. Die Scheingesellschaft

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Prüfungsschema

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Wie prüft man: Prüfungsschema zur Scheingesellschaft

I.

Rechtsschein einer GbR/OHG/KG

II.

Zurechenbarkeit des Rechtsscheins

III.

Gutgläubigkeit des Dritten hinsichtlich Nichtbestehen der Gesellschaft

IV.

Schutzwürdigkeit des Dritten

231

Expertentipp

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Lesen Sie nochmals § 15 Abs. 3 HGB: Ist eine Nicht-Gesellschaft im Handelsregister eingetragen, kann sich der gutgläubige Dritte darauf berufen. Scheingesellschafter haften nach §§ 128 S. 1, 15 Abs. 3 HGB bzw. §§ 171 Abs. 1 Hs. 1, 15 Abs. 3 HGB.

Die Scheingesellschaft wird nach allgemeinen Rechtsscheingrundsätzen behandelt. Im Unterschied zur fehlerhaften Gesellschaft wollen die handelnden Personen bei der Scheingesellschaft keine wirksame Gesellschaft errichten. Eine Gesellschaft entsteht mangels Gesellschaftsvertrags auch in dem Fall nicht, in dem ein Mitgesellschafter eine ihm erteilte Vollmacht überschreitet.BGH Urteil vom 13.9.2011 (Az: VI ZR 229/09) unter Tz. 12 = ZIP 2011, 2005, 2007. Denkbar ist die Scheingesellschaft daher in drei Fällen.

Die Handelnden haben keinen Gesellschaftsvertrag geschlossen.

Die Handelnden haben einen Gesellschaftsvertrag nur zum Schein geschlossen, obwohl in Wahrheit keine Gesellschaftsgründung beabsichtigt war.

Die Handelnden betreiben eine andere Gesellschaft als diejenige, deren Bestehen sie behaupten.

Beispiel

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Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG verwendet Briefpapier, das allein die KG erkennen lässt, nicht aber die GmbH als einzig unbeschränkt haftenden Komplementär.

Die Rechtsprechung hat eine Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft auf derartige Fallgestaltungen abgelehntBGH Urteil vom 27.5.1953 (Az: II ZR 171/52) = NJW 1953, 1220; BGH Urteil vom 13.9.2011 (Az: VI ZR 229/09), unter Tz. 11 ff. = ZIP 2011, 2005, 2007. und eine Judikatur zur Scheingesellschaft entwickelt, die folgende Voraussetzungen erkennen lässt:BGH Urteil vom 26.11.1979 (Az: II ZR 256/78), unter Tz. 7 = DB 1980, 391.

Die Handelnden müssen den Rechtsschein einer Personenhandelsgesellschaft veranlasst haben, indem sie als Gesellschafter einer oHG oder KG im Rechtsverkehr aufgetreten sind.

Der Dritte muss daher vom Bestehen einer oHG oder KG ausgegangen sein.

Die Fehlvorstellung des Dritten muss den Handelnden zurechenbar sein.

Der Dritte muss schutzwürdig sein; darf also insbesondere nicht Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom Rechtsscheintatbestand haben.

Unter diesen Voraussetzungen behandelt die Rechtsprechung die Scheingesellschaft nicht als wirkliche Gesellschaft, hält die Handelnden gleichwohl zugunsten des gutgläubigen Dritten an dem von ihnen erzeugten Rechtsschein fest. Sie haften als Scheingesellschafter einer Schein-oHG oder Schein-KG für deren Verbindlichkeiten wie tatsächliche Gesellschafter.Instruktiv Markworth JuS 2016, 587.

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