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d) Name der GbR
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Wie gesehen ist die GbR nicht firmenfähig, sondern tritt unter einer Geschäftsbezeichnung auf. Diese kann ähnlich einer Personenfirma aus den Namen aller oder mehrerer Gesellschafter bestehen. Wie bei der Sachfirma bzw. Mischfirma ist auch eine Anknüpfung an den Geschäftsgegenstand zulässig. Allerdings darf keine Verwechslungsgefahr mit dem Rechtsformzusatz bestehen. So sind Namensbildungen wie „GbR mbH“ oder „und Partner“ wegen der Verwechslungsgefahr mit der GmbH und der Partnerschaftsgesellschaft nicht erlaubt.OLG Karlsruhe vom 10.4.1985 (Az: 6 U 188/84) = BB 1985, 2196.
Die Geschäftsbezeichnung genießt Namens- (§ 12 BGB) und Markenschutz (§§ 5 Abs. 2, 15 MarkenG).