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f) Franchisenehmer
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Der Franchisenehmer ist im eigenen Namen und für eigene Rechnung tätig.
Im Franchisevertrag ist ihm lediglich das Recht eingeräumt, bestimmte Waren und Dienstleistungen zu vertreiben. Im Regelfall gibt der Franchisegeber dem Franchisenehmer eine genau festgelegte Geschäftskonzeption vor, die der Franchisenehmer übernehmen muss. Dies ist der wesentliche Unterschied zum Vertragshändler.
Gegen eine so genannte Franchisegebühr darf er makeln und Namen, Symbole und Einrichtungen des Franchisegebers nutzen.
Zur Anwendung des § 89b HGB mangels gesetzlicher Regelung des Franchisevertrags gilt das Gleiche wie zum Vertragshändler ausgeführt.