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6. Der Formkaufmann, § 6 HGB
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Expertentipp
Vergleichen Sie § 1 HGB und § 105 HGB. Bereits aus dem Wortlaut der Vorschriften ergibt sich der Zusammenhang von Personengesellschaftsrecht und Kaufmannsrecht.
Nach § 6 HGB gelten Gesellschaften als Handelsgewerbe ohne Rücksicht auf den Gegenstand ihres Unternehmens. Dabei setzen die Personenhandelsgesellschaften, die oHG und die KG, den Betrieb eines Handelsgewerbes voraus. Die oHG, die ein Handelsgewerbe betreibt (§§ 105 Abs. 1, 1 Abs. 2 HGB), ist als solche Formkaufmann, die Eintragung nur deklaratorisch.
Eine Vereinigung, die ein Gewerbe gemäß §§ 2 oder 3 HGB betreibt oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, kann durch eine konstitutive Handelsregistereintragung oHG werden und so Kaufmannseigenschaft erlangen (§ 105 Abs. 2). Vorher ist sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Für die Kommanditgesellschaft gilt gleiches mit der Maßgabe, dass die Haftung des Kommanditisten erst mit der Eintragung im Handelsregister beschränkt ist, § 176 HGB.
Die Aktiengesellschaft, die GmbH, die Kommanditgesellschaft auf Aktien, die eingetragene Genossenschaft und der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit gelten kraft Rechtsform stets als Handelsgesellschaften und damit als Kaufleute (§ 6 Abs. 2 HGB in Verbindung mit §§ 3, 278 Abs. 3 AktG, 13 Abs. 3 GmbHG, 17 Abs. 2 GenG, 172 VAG).
Dies gilt selbst dann, wenn gar kein Gewerbe betrieben wird. Bedeutung hat dies für die eingetragene Genossenschaft, die nicht Handelsgewerbe ist, so dass § 17 Abs. 2 GenG besondere Bedeutung zukommt. Die Eintragung ist hier insofern konstitutiv, als die Gesellschaften als solche vor ihrer Eintragung nicht existieren. Vor der Eintragung sind sie Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 HGB oHG.