Inhaltsverzeichnis
a) Grundlagen und Erscheinungsformen
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Das ursprünglich im ADHGB und sodann im HGB enthaltene Aktienrecht ist seit 1937 in einem eigenen Gesetz, dem Aktiengesetz (AktG), geregelt, das in seiner heutigen Form am 1.1.1966 in Kraft getreten ist. Das Aktienrecht ist Gegenstand vielfacher Reformen gewesen.So hat der Gesetzgeber mit dem „Gesetz über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen“ (REIT-Gesetz – REITG) vom 28.5.2007 (BGBl. I 2007 S. 914) eine besondere Art von Aktiengesellschaft für den Immobilienbereich geschaffen, die in ihrer Firma die Bezeichnung „REIT-Aktiengesellschaft“ oder „REIT-AG“ führen muss. War die AG lange Rechtsform für große Unternehmen, ändert sich dies zunehmend. So hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz für kleine Aktiengesellschaften und zur Deregulierung des Aktienrechts vom 2.8.1994BGBl. 1994 I, S. 1961. versucht, die AG für den Mittelstand attraktiver zu machen. Es erlaubt die Gründung der Einmann-AG und erleichtert die im Übrigen strengen Formalien zu Einberufung und Durchführung der Hauptversammlung. Nur eine Minderheit der Aktiengesellschaften ist börsennotiert, anders diejenigen, deren Aktien zu einem Markt zugelassen sind, der von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird (§ 3 Abs. 2 AktG). Auch jüngst ist das Aktienrecht Gegenstand von Reformen, die die Finanzierung flexibilisieren, die Transparenz der Beteiligungsverhältnisse verbessern und das Beschlussmängelrecht weiterentwickeln.Gesetz zur Änderung des Aktiengesetzes vom 22.12.2015, BGBl. 2015 I S. 2565. Einen Überblick gibt Söhner ZIP 2016, 151.