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Die mit der Gewissensfreiheit kollidierenden Verfassungsrechtsgüter müssen sodann im Wege der praktischen Konkordanz in einen gerechten Ausgleich gebracht werden. – In unserem Postbeamten-Beispiel oben (Rn. 310) verlangt die verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Funktionsfähigkeit des Beamtentums, dass der Beamte unter grundsätzlicher Zurückstellung persönlicher Belange das ihm übertragene Amt ausübt. Die Gewissensfreiheit eines Postbeamten kann sich gegenüber diesem dem Allgemeinwohl dienenden Belang nur dann durchsetzen, wenn der Postbeamte zuvor vergeblich von den ihm zumutbaren Möglichkeiten Gebrauch gemacht hat, um seinen Gewissenskonflikt mit den Mitteln des Beamtenrechts, z.B. durch Umsetzung, zu lösen. – In unserem Studiengang-Beispiel oben (Rn. 310) stehen sich die Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 2 GG einerseits und die Gewissensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG andererseits gegenüber. Die Gewissensfreiheit kann durch die Wissenschaftsfreiheit nicht zulässigerweise eingeschränkt werden, wenn derjenige, der die Tierversuche aus Gewissensgründen ablehnt, substantiiert darlegen kann, dass gleichwertige alternative Lernmethoden zur Verfügung stehen.