Inhaltsverzeichnis
5. Filmfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 3 GG)
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Im Vergleich zu den anderen Kommunikationsgrundrechten aus Art. 5 Abs. 1 GG hat die Filmfreiheit geringe praktische Bedeutung. Dies ist darauf zurückzuführen, dass sie in den wohl meisten Fällen von anderen Grundrechten, insbesondere von der Kunstfreiheit und der Rundfunkfreiheit, verdrängt wird.
Vgl. Papier/Krönke Grundkurs Öffentliches Recht 2 Rn. 279.a) Sachlicher Schutzbereich
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Die Eröffnung des sachlichen Schutzbereichs der Filmfreiheit prüfen Sie in zwei Schritten:
aa) Begriff des Films
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Definition
Film
Film ist eine ortsgebunden an die Öffentlichkeit gerichtete Übermittlung von Gedankeninhalten durch Bilderreihen, die zur Projektierung bestimmt und zumeist mit einer Tonspur verbunden sind.
Die Definition des Films lehnt sich erkennbar an die des Rundfunks (oben Rn. 343) an. Filme sind chemisch-optische Bildträger (meist mit Tonspur verbunden), elektronische Bild-Ton-Träger oder sonstige Bild-Ton-Träger (z.B. Videobänder, DVDs). Im Gegensatz zum Rundfunk werden Filme am Ort des Abspielens der Öffentlichkeit vorgeführt.
Beispiel
F und T schauen sich auf DVD eine Dokumentation an. Die DVD haben sie in der Videothek ausgeliehen.
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In unserem Beispiel oben (Rn. 349) ist die Filmfreiheit selbst dann anwendbar, wenn die DVD privat und nicht in der Öffentlichkeit abgespielt wird. Grund dafür ist, dass es sich bei der DVD um ein Massenmedium handelt, die erstellte Dokumentation also an einen unbestimmten Adressatenkreis gerichtet ist.
Vgl. allgemein Jarass/Pieroth-Jarass Art. 5 Rn. 61.bb) Begriff der Berichterstattung
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Definition
Berichterstattung
Berichterstattung meint die Herstellung und die Verbreitung von Filmen.
Dazu gehören z.B. die Erstellung des Drehbuchs, die Aufnahmen, die Herstellung der Kopien, der Filmverleih, das Abspielen des Films, soweit dies nicht der Zuschauer selbst vornimmt. Anders als der Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG vermuten lässt, fällt nicht nur die Berichterstattung im eigentlichen Sinne, sondern auch der Inhalt der Filme in den sachlichen Schutzbereich der Filmfreiheit. Ferner ist – wie bei der Presse- und Rundfunkfreiheit (oben Rn. 335, 343) – auch bei der Filmfreiheit die Werbung für einen Film garantiert.
b) Persönlicher Schutzbereich
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In den persönlichen Schutzbereich des Jedermann-Grundrechts der Filmfreiheit (vgl. Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG „jeder“) fallen alle natürlichen Personen und juristischen Personen i.S.d. Art. 19 Abs. 3 GG, die die geschützten Tätigkeiten ausüben. Die Zuschauer werden allerdings nicht durch die Film-, sondern durch die Informationsfreiheit geschützt.