Inhaltsverzeichnis
1. Vermögenstrennung
93
Bei dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleibt das Vermögen der Ehefrau und des Ehemannes während der Ehe getrennt. Das gilt für Vermögen, das in die Ehe von den Ehegatten eingebracht worden ist, sowie für das Vermögen, das erst während der Ehe von einem der Ehegatten erworben wurde, § 1363 Abs. 2 S. 1. Durch die Eheschließung entsteht kein gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten. Dieses kann nur nach allgemeinen Grundsätzen durch Rechtsgeschäft entstehen.
Beispiel
Die Ehegatten kaufen während der Ehe ein Haus oder Hausratsgegenstände, an dem sie Miteigentum nach Bruchteilen erwerben.