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Familien- und Erbrecht - 2. Auflage, §§ 1940, 2192 ff.

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Familien- und Erbrecht

2. Auflage, §§ 1940, 2192 ff.

Inhaltsverzeichnis

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Eine Auflage ist eine Verfügung von Todes wegen, durch die der Erblasser den Erben oder den Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichtet, ohne einem anderen ein Recht auf diese Leistung einzuräumen, §§ 1940, 1941 Abs. 1.

Beispiel

Der Erblasser E bestimmt in einem Testament, dass der Alleinerbe A die Grabpflege übernehmen soll. Hier fehlt es an einer begünstigten Person. Würde der Erblasser in einer letztwilligen Verfügung bestimmen, dass das Nachbargrundstück nicht bebaut werden darf, wäre der Nachbar eine begünstigte Person. Er hätte indes durch die Auflage keinen klagbaren Anspruch auf Einhaltung der Auflage.

Hinweis

Durch Auslegung ist zu ermitteln, ob der Erblasser mit der letztwilligen Anordnung eine Auflage oder ein Vermächtnis gewollt hat. Für die Abgrenzung ist entscheidend, ob er dem Begünstigten einen eigenen klagbaren Anspruch einräumen wollte.

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Nach § 2192 sind die Vorschriften über das Vermächtnis entsprechend anwendbar. Nach § 2193 Abs. 1 kann der Erblasser bei der Anordnung der Auflage, deren Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Person, an welche die Leistung zu erfolgen hat, dem Beschwerten oder einem Dritten überlassen. Kann eine Auflage wegen veränderter Umstände nicht in der Weise vollzogen werden, wie es der Erblasser angeordnet hat, so ist sie nicht wegen Unmöglichkeit unwirksam, wenn dem Erblasserwillen auch durch eine andere Art der Vollziehung Rechnung getragen werden kann.

BGH Urt. v. 30.11.1964 (Az. III ZR 82/63) = BGHZ 42, 327. Kann ein solcher Wille nicht ermittelt werden, ist die Auflage nach § 2196 Abs. 1 unwirksam. Hat der Beschwerte die Erfüllung der Auflage schuldhaft unmöglich gemacht oder ist gegen ihn fruchtlos vollstreckt worden, ist das durch die Nichterfüllung der Auflage Ersparte nach Bereicherungsrecht an den herauszugeben, dem der Wegfall des Beschwerten unmittelbar zu statten kommt, § 2196 Abs. 1, Abs. 2.

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Die Durchsetzung der Auflage können nur die in § 2194 S. 1 genannten Personen verlangen. Das sind die Erben und diejenigen Personen, welchem der Wegfall des mit der Auflage zunächst Beschwerten unmittelbar zustattenkommen würde (z.B. die gesetzlichen Erben bei Wegfall des beschwerten Testamentserben). Liegt die Vollziehung im öffentlichen Interesse, kann dies auch die zuständige Behörde verlangen. Nach § 2203 kann die Durchsetzung der Auflage auch der Testamentsvollstrecker verlangen.

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