Europarecht - Das Rechtsschutzsystem - Der zulässige Vorläufige Rechtsschutz auf nationaler Ebene

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Europarecht

Das Rechtsschutzsystem - Der zulässige Vorläufige Rechtsschutz auf nationaler Ebene

C. Der zulässige Vorläufige Rechtsschutz auf nationaler Ebene

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Nur der EuGH ist berechtigt, einen Unionsrechtsakt entweder im Vorabentscheidungsverfahren oder im Rahmen einer Nichtigkeitsklage für ungültig zu erklären. Der EuGH

EuGH Rs.C-465/93, Atlanta/Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft, Slg 1995, I-3761, Rn. 35 ff. lässt Abweichungen von diesem Grundsatz in Bezug auf den Vorläufigen Rechtsschutz auf nationaler Ebene zu, wenn das nationale Gericht sich nach den für den EuGH geltenden Maßstäben gem. Art. 278 AEUV entsprechend leiten lässt. Eine Einstweilige Anordnung gem. § 123 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) oder die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 VwGO kann von einem nationalen Gericht danach nur erlassen werden, wenn

es erheblichen Zweifel an der Gültigkeit der Handlung des Unionsrechts hat und diese Gültigkeitsfrage, sofern der EuGH mit ihr noch nicht befasst ist, diesem selbst vorlegt,

die Maßnahme des Vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich ist, um zu vermeiden, dass die sie beantragende Partei einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden erleidet,

Ein reiner Geldschaden genügt grundsätzlich nicht.

die Maßnahme des Vorläufigen Rechtsschutzes das Interesse der Union bzgl. der Durchsetzung des Unionsrechts angemessen berücksichtigt und

es bei der Prüfung aller dieser Voraussetzungen die Entscheidungen des EuGH oder des Gerichts über die Rechtmäßigkeit der Verordnung oder einen Beschluss im Verfahren des Vorläufigen Rechtsschutzes bzgl. gleichartiger einstweiliger Anordnungen auf Unionsebene beachtet.

Sind diese strengen Voraussetzungen erfüllt, kann sich ein nationales Gericht bei der Gewährung Vorläufigen Rechtsschutzes auch über sekundäres Unionsrecht hinwegsetzen. Begrenzt wird diese Kompetenz der nationalen Gerichte zur Vermeidung von Härtefällen dann, wenn eine Verordnung die Kommission gerade zum Erlass von Härtefallregelungen ermächtigt.

EuGH Rs. C-68/95, T.Port GmbH & Co. KG/BLE, Slg 1996, I-6065, Rn. 53 ff.; Arndt/Fischer/Fetzer Europarecht S. 64 f.

Beispiel

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Atlanta III

EuGH Rs.C-465/93, Atlanta/Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft, Slg 1995, I-3761, Rn. 35 ff. S. Fallbearbeitung bei Musil/Burchard Klausurenkurs im Europarecht Fall 15.

Die Atlanta GmbH hatte beim Verwaltungsgericht Frankfurt einen Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung gegen das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft gestellt. Beim Bundesamt selbst hatte Atlanta zuvor beantragt, ihr entgegen der Bananenmarktordnung VO 404/93/EWG weitere Kontingente für den Import von Drittlandsbananen zu dem günstigen Zollsatz von 100 ECU/Tonne zu genehmigen, anstatt die Bananen zum Zollsatz von 850 ECU/Tonne einführen zu müssen. Das Bundesamt lehnte den Antrag ab und Atlanta beantragte den Erlass einer Einstweiligen Anordnung. Das Verwaltungsgericht leitete ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH ein. Es wollte wissen, ob Art. 249 EGV

Heute Art. 288 AEUV. so auszulegen sei, dass es die Befugnis der nationalen Gerichte ausschließt, in Bezug auf einen auf einer Unionsverordnung beruhenden nationalen Verwaltungsakt, der Gegenstand eines Vorabentscheidungsverfahrens ist, Maßnahmen zum Vorläufigen Rechtsschutz zu treffen.

Der EuGH hat hierzu entschieden, dass der unionsrechtlich gewährleistete Rechtsschutz das Recht des Bürgers umfasst, die Rechtmäßigkeit einer Unionsverordnung vor dem nationalen Gericht inzident zu bestreiten und dieses zur Befassung des EuGH mit Vorlagefragen zu veranlassen. Dieses Recht wäre gefährdet, wenn der Bürger bis zur Entscheidung des EuGH über die Ungültigkeit einer Unionsverordnung nicht in der Lage wäre, eine Aussetzung der Vollziehung zu erreichen und damit für sich der Verordnung einstweilen die Wirksamkeit zu nehmen. Der EuGH hat die Vorlagefrage dahingehend beantwortet, dass Art. 249 EGV die Befugnis der nationalen Gerichte nicht ausschließe, die Vollziehung eines auf einer Unionsverordnung beruhenden nationalen Verwaltungsaktes auszusetzen.

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