VII. Der Europäische Rechnungshof (ERH)
1. Die Zusammensetzung
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Der ERH besteht gem. Art. 285 Abs. 2 AEUV aus einem Staatsangehörigen je Mitgliedstaat. Zu Mitgliedern des ERH sind gem. Art. 286 Abs. 2 AEUV Persönlichkeiten auszuwählen, die in ihren Ländern Rechnungsprüfungsorganen angehören oder angehört haben oder die für dieses Amt besonders geeignet sind. Sie müssen jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten. Die Mitgliedstaaten schlagen gem. Art. 286 Abs. 3 AEUV ihre Kandidaten für den ERH vor. Zu dieser Vorschlagsliste ist das Europäische Parlament anzuhören. Der Rat stimmt über die Liste ab. Die Ernennung erfolgt auf sechs Jahre. Eine Wiederernennung ist zulässig. Das Amt eines Mitglieds endet gem. Art. 286 Abs. 6 AEUV nicht nur nach Zeitablauf, sondern auch durch seinen Tod, durch Rücktritt oder durch Amtsenthebung durch den EuGH. Die Mitglieder des ERH dürfen gem. Art. 286 Abs. 4 Unterabs. 2 AEUV bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anweisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen.
2. Die Kompetenzen
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Gem. Art. 285 AEUV ist die Rechnungsprüfung Aufgabe des ERH. Der ERH prüft gem. Art. 287 AEUV die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft und grundsätzlich jeder von der Gemeinschaft geschaffenen Einrichtung. Er legt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge vor. Der ERH prüft die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.
Hinweis
Überprüft werden vom ERH bei der Rechnungsprüfung
• | Rechtmäßigkeit, |
• | Ordnungsmäßigkeit und |
• | Wirtschaftlichkeit. |
Der ERH unterstützt gem. Art. 287 Abs. 4 Unterabs. 4 AEUV das Europäische Parlament und den Rat bei der Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans.