Europarecht - Die Reform der Europäischen Gemeinschaft durch die Europäische Verfassung

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Die Reform der Europäischen Gemeinschaft durch die Europäische Verfassung

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VI. Die Reform der Europäischen Gemeinschaft durch die Europäische Verfassung

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Der aus einhundertfünf Mitgliedern

Neben den Mitgliedstaaten waren auch die zukünftigen Mitglieder der bevorstehenden Erweiterung von 2005 und 2007 im Konvent vertreten. bestehende Europäische Konvent nahm einen Verfassungsentwurf im Konsensverfahren am 13.6. und 10.7.2003 an. Auf zwei Regierungskonferenzen wurde der Verfassungstext überarbeitet und schließlich am 29.10.2004 auf einer weiteren Regierungskonferenz von allen Regierungschefs der Mitgliedstaaten unterzeichnet. Die Verfassung sollte am 1.11.2006 in Kraft treten. Gem. Art. 48 Abs. 3 EUV a.F. hätten alle MitgliedstaatenDie Zustimmung von fünfundzwanzig Mitgliedstaaten war also erforderlich. den Vertrag zur Änderung der Gründungsverträge gem. ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifizieren müssen, damit der Verfassungsvertrag in Kraft treten konnte.

 

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Die französische Bevölkerung lehnte in einem Referendum am 29.5.2005 mit 54,8 %, die Niederländer am 1.6.2005 mit 61,54 % den Verfassungsentwurf ab. In anderen EU-Staaten waren Referenden erfolgreich (Spanien, Luxemburg) bzw. wurden abgesagt (Irland, Polen, Dänemark, Großbritannien, Tschechien, Portugal).

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Nach Zustimmung von Bundestag und Bundesrat zum Europäischen Verfassungsvertrag wurden von dem CSU-Bundestagsabgeordneten Dr. Peter Gauweiler und von weiteren Personen Verfassungsbeschwerden beim BVerfG eingereicht. Bundespräsident Köhler lehnte die Unterzeichnung der Ratifizierungsurkunde bis zur BVerfG-Entscheidung ab.

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