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Ein unwirksames Rechtsgeschäft führt die mit ihm erstrebten Rechtsfolgen nicht herbei. Die folgenden Regeln beschäftigen sich damit, wie der Wille der Parteien eines endgültig unwirksamen Rechtsgeschäfts zumindest teilweise verwirklicht werden kann, ohne das Rechtsgeschäft erneut – mit den notwendigen Änderungen – vornehmen zu müssen. Diese Regeln sind kraft Gesetzes, vom Richter also von Amts wegen, bei jedem Rechtsgeschäft zu beachten.