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C. Vollstreckung einer bauaufsichtlichen Verfügung
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Bauaufsichtliche Verfügungen können im Wege der Verwaltungsvollstreckung gegen den Verantwortlichen durchgesetzt werden. Insoweit gelten die allgemeinen Grundsätze (s. dazu näher das Skript „Allgemeines Verwaltungsrecht“). Im öffentlichen Baurecht kommt die Anordnung einer sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO bei einer Abrissverfügung regelmäßig nicht in Betracht, weil hierdurch Zustände geschaffen würden, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können, wenn sich nachträglich herausstellen würde, dass die bauaufsichtliche Verfügung zu Unrecht erlassen wurde. Etwas anderes gilt demgegenüber für die Stilllegungsverfügung und für die Nutzungsuntersagung. Da sie jederzeit rückgängig gemacht werden können, kann die Bauaufsichtsbehörde diese Verfügungen für sofort vollziehbar erklären.
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In der Praxis sind die Ersatzvornahme (§ 59 VwVG NRW) und das Zwangsgeld (§ 60 VwVG NRW) die üblichen Zwangsmittel.