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Von den drei typischen Handlungsmöglichkeiten repressiver Bauüberwachung stellt der Erlass einer Abrissverfügung i.S.d. § 82 Abs. 1 S. 1 BauO NRW 2018 den schwerwiegendsten Eingriff dar, denn der Abriss einer errichteten Anlage ist irreversibel. Dementsprechend hoch sind die Anforderungen an die Zulässigkeit einer solchen Abrissverfügung. Die Rechtsprechung legt die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eng aus. Dies hat mittlerweile, nämlich seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung 2018 vom 30.6.2021 am 2.7.2021 (Rn. 343), seinen Niederschlag in § 82 Abs. 1 S. 1 BauO NRW 2018 gefunden, nach dem die Beseitigung einer Anlage nur angeordnet werden kann, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.Vgl. Hellermann in: Dietlein/Hellermann Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen § 4 Rn. 294. Die Rechtsprechung unterscheidet drei Fallkonstellationen:Vgl. hierzu und zu den drei Fallkonstellationen Hellermann in: Dietlein/Hellermann Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen § 4 Rn. 294.