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Materielle Baurechtswidrigkeit liegt vor, wenn die Anlage nicht den Vorschriften des materiellen öffentlichen Rechts entspricht,Vgl. Schubert in: Erbguth/Mann/Schubert Besonderes Verwaltungsrecht Rn. 1333. d. h. gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts, des Bauordnungsrechts oder des sonstigen öffentlichen Rechts, verstößt. Dies ist in unseren Beispielen 2 und 3 (oben Rn. 441) der Fall, weil R nach der Baugenehmigung das errichtete Haus nur als Wohngebäude nutzen darf.
Expertentipp
Der Sache nach prüfen Sie die materielle Baurechtswidrigkeit genauso wie die Genehmigungsfähigkeit einer baulichen Anlage (s. dazu oben Rn. 388 ff.).