Inhaltsverzeichnis
A. Überblick über die Rechtsgrundlagen
465
Nach Art. 54 Abs. 2 S. 1 BayBO haben die Bauaufsichtsbehörden darüber zu wachen, dass die maßgeblichen Vorschriften bei der Verwirklichung von baulichen Vorhaben eingehalten werden; insoweit handelt es sich um die Aufgabeneröffnung für bauaufsichtliche Maßnahmen. Entsprechende Befugnisse finden sich in einzelnen speziellen Vorschriften; eine allgemeine Befugnis, die aber gegenüber speziellen Befugnissen subsidiär ist, enthält Art. 54 Abs. 2 S. 2 BayBO. Weitaus klausurträchtiger sind insoweit die Befugnisnormen nach Art. 75 f. BayBO, welche den Erlass einer Baueinstellung, Nutzungsuntersagung oder Baubeseitigung ermöglichen.