Inhaltsverzeichnis
A. Überblick
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In den §§ 30–37 BauGB werden bauplanungsrechtliche Regelungen für Vorhaben getroffen.
§ 29 Abs. 1 BauGB stellt eine Definitionsnorm dar. In regelungstechnischer Hinsicht wurde die Definition des Vorhabens, die in die jeweils einschlägigen Vorschrift der §§ 30 ff. BauGB hineinzulesen ist (vgl. §§ 30 Abs. 1, 34 Abs. 1, 35 Abs. 1: „Vorhaben“), vor die Klammer der genannten Normen gezogen. Vorhaben im bauplanungsrechtlichen Sinn sind nach § 29 Abs. 1 S. 1 BauGB die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen. Von der Einschlägigkeit der Definitionsnorm hängt es also ab, ob das Bauplanungsrecht Anwendung findet.
Dieser Grundsatz wird jedoch durch den Charakter des Bebauungsplanes eingeschränkt. Der Bebauungsplan wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung erlassen. Der Bebauungsplan gilt also wegen des Normcharakters von sich heraus. Dies bedeutet, dass sich die Zulässigkeit von Vorhaben, die keine Vorhaben i.S.d. § 29 BauGB darstellen, ausschließlich nach dem Bebauungsplan richtet.
Stollmann Öffentliches Baurecht § 13 Rn. 5.