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Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Rahmen einer Anfechtung einer Baugenehmigung ist der Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag, also dasjenige materielle Recht, welches im Zeitpunkt der Entscheidung gilt, maßgeblich.
Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 817. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der Genehmigungserteilung, wobei nachträgliche Änderungen zugunsten des Bauherrn zu berücksichtigen, spätere Änderungen zu seinen Ungunsten jedoch unbeachtlich sind.BVerwG NVwZ-RR 2008, 437; Hessicher VGH NVwZ-RR 2009, 750.§ 14 Abs. 3 BauGB ist Grundlage dieser Beurteilung:
BVerwG NVwZ-RR 2008, 437. Aus dieser Vorschrift lässt sich schließen, dass der Bauherr mit der Erteilung der Baugenehmigung eine (relativ) gesicherte Rechtsposition erhält. § 14 Abs. 3 BauGB bestimmt, dass Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, von der Veränderungssperre nicht berührt werden. Daraus wird erkennbar, dass die Bindungswirkung der Baugenehmigung nicht durchbrochen werden soll, wenn eine Veränderungssperre das der Genehmigungserteilung zugrunde gelegte Bebauungsrecht ändert.Eine Berücksichtigung der geänderten Sach- und Rechtslage zu Ungunsten des Bauherrn würde einen Entzug einer durch Art. 14 Abs. 1 GG gesicherten Position darstellen.
VGH Baden-Württemberg VBlBW 2011, 67. Hierfür bedarf es nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes einer ausdrücklichen Ermächtigungsgrundlage. Änderungen zugunsten des Bauherrn sind zu berücksichtigen, da es sinnwidrig wäre eine Baugenehmigung aufzuheben, wenn einem neuen Bauantrag entsprochen werden müsste.BVerwGE 22, 129; VGH Baden-Württemberg VBlBW 1995, 481; Hessischer VGH NVwZ-RR 2006, 230.