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Bei diesem von der Rechtsprechung entwickelten Gebot wird das Verhältnis eines baulichen Vorhabens zu den anderen bereits vorhandenen baulichen Anlagen beurteilt. Es handelt sich um ein grundsätzlich nur objektiv-rechtlich zu beachtendes Prinzip. Subjektive öffentliche Rechte werden also grundsätzlich nicht begründet. Das Rücksichtnahmegebot richtet sich alleine nach einfachgesetzlichen Vorschriften des Baurechts und ist keine selbstständige Anspruchsgrundlage.
BVerwG NVwZ 1987, 409. Außerhalb einfachgesetzlicher Vorschrift besteht kein Rücksichtnahmegebot.BVerwG NVwZ-RR 1997, 682; a.A. Dürr KommJur 2005, 201, 203 f., der als normativen Geltungsgrund für das Rücksichtnahmegebot § 242 BGB ansieht. Es existiert kein außergesetzliches Rücksichtnahmegebot.Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 846. Es lässt sich insbesondere nicht aus Grundrechten ableiten.Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 846.657
Das Rücksichtnahmegebot soll einen angemessenen Ausgleich zwischen den Belangen des Bauherrn und seiner Umgebung bewirken.
Dürr Baurecht Baden-Württemberg Rn. 301. Jeder Bauherr muss berücksichtigen, welche Auswirkungen die Realisierung seines Vorhabens auf die Umgebung hat. Unter Umständen muss er sogar ein nach baurechtlichen Normen zulässiges Vorhaben unterlassen, wenn dadurch eine schwere Beeinträchtigung der Umgebung eintritt. Das Rücksichtnahmegebot verlangt eine Abwägung der Belange aller betroffenen Personen, wobei der Bauherr Rücksicht nehmen muss, wenn die Abwägung zugunsten der Umgebung ausfällt.BVerwG NVwZ 1994, 687. Eine derartige Rücksichtnahme ist geboten, wenn der Nachbar einer ihm im Hinblick auf die Situation billigerweise nicht mehr zumutbaren Beeinträchtigung ausgesetzt ist.Dürr Baurecht Baden-Württemberg Rn. 301 m.w.N.