Inhaltsverzeichnis
610
Die Rechtsverletzung des Klägers i.S.d. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO ist gegeben, wenn der Kläger dem Personenkreis angehört, dem gegenüber die Rechtsnorm den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts erlaubt. Dies ist im Fall eines Anspruchs auf Erteilung einer Baugenehmigung zu bejahen.
Expertentipp
Problematisch und daher in einer Fallbearbeitung ausführlich darzustellen ist die subjektive Rechtsverletzung, wenn der vom Kläger begehrte Verwaltungsakt gegenüber einem Dritten ergehen soll, also wenn eine Drittbeteiligungskonstellation gegeben ist.
Kintz Öffentliches Recht im Assessorexamen Rn. 373. In diesem Fall müssen Sie erörtern, ob die einschlägige Norm drittschützenden Charakter hat. Nur wenn dies der Fall ist und, sollte es sich um eine Ermessensvorschrift handeln, wenn eine Ermessensreduktion auf Null gegeben ist, ist die Rechtsverletzung des Klägers zu bejahen.