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Der Normenkontrollantrag ist begründet, wenn die angegriffene Rechtsvorschrift gegen zwingendes höherrangiges formelles oder materielles Recht verstößt, wobei der Verwaltungsgerichtshof den Grundsatz der Planerhaltung gemäß §§ 214 f. BauGB zu beachten hat. Auf eine Verletzung in subjektiven öffentlichen Rechten kommt es gerade nicht an. Als Prüfungsmaßstab kommen sowohl Bundes- und Landesrecht sowie Grundrechte in Betracht.
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Ob auch europäisches Gemeinschaftsrecht Prüfungsmaßstab ist, ist umstritten.
Vgl. hierzu Ehlers DVBl 2004, 1441, 1445.Teilweise wird davon ausgegangen, dass es kein Prüfungsmaßstab sei, weil die im Wege des Normenkontrollverfahrens angegriffene Regelung im Falle eines Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht nur unanwendbar und gerade nicht unwirksam sei.
Herrschend wird vertreten, dass der Umstand, dass der Ausspruch lediglich der Unanwendbarkeit im Falle eines Verstoßes gegen europäisches Gemeinschaftsrecht zur Folge habe, nicht dagegen spreche, dieses als Prüfungsmaßstab heranzuziehen. Die Unanwendbarkeitserklärung sei als Minus von der in § 47 Abs. 5 S. 2 Hs. 1 VwGO normierten Unwirksamkeitserklärung enthalten. Auch der Zweck des Normenkontrollverfahrens spreche hierfür. Ein Ausschluss der Überprüfung am Maßstab des Gemeinschaftsrechts entspreche dem Äquivalenzprinzip.
Hinweis
Bei Zugrundelegung der h.M. wird im Falle eines Verstoßes gegen europäisches Gemeinschaftsrecht der Bebauungsplan entgegen
Oder analog, vgl. Würtenberger Verwaltungsprozessrecht Rn. 467a. § 47 Abs. 5 S. 2 Hs. 1 VwGO nicht für nichtig, sondern für unanwendbar erklärt.590
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist der Prüfungsumfang insbesondere auf die Überprüfung der Einhaltung der Normen über die Aufstellung von Bebauungsplänen, über die Genehmigung und Bekanntmachung, sowie auf die Einhaltung der kommunalrechtlichen Vorschriften ausgerichtet. Materiell-rechtlich wird sich die Prüfung i.d.R. auf das Verhältnis von Flächennutzungs- und Bebauungsplan und auf die Einhaltung der Grundsätze der Bauleitplanung beziehen. Besondere Bedeutung hat dabei die Prüfung des § 1 Abs. 7 BauGB. Da es sich beim prinzipalen Normenkontrollverfahren um ein objektives Beanstandungsverfahren handelt, ist eine Rechtsverletzung nicht erforderlich.
Hinweis
Ob es sich bei dem in § 47 Abs. 3 VwGO normierten Vorrang zugunsten der Landesverfassungsgerichtsbarkeit um ein Erfordernis der Zulässigkeit oder Begründetheit handelt
Vgl. Kopp/Schenke VwGO § 47 Rn. 101. und ob diesbezüglich eine abstrakte oder konkrete Sichtweise anzuwenden sei, ist umstritten. Da in Baden-Württemberg, wie auch in allen anderen Bundesländern mit Ausnahme von Bayern, vgl. Art. 98 S. 4 Verfassung des Freistaates Bayern, und Hessen, vgl. Art. 132 der Verfassung des Landes Hessen, keine ausschließlich Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts geregelt ist, sind diese Probleme ohne Klausurrelevanz.