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Baurecht Baden-Württemberg - II. Verwaltungsvollstreckung nach §§ 18 ff. LVwVG

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Baurecht Baden-Württemberg

II. Verwaltungsvollstreckung nach §§ 18 ff. LVwVG

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Expertentipp

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Wiederholen Sie die Verwaltungsvollstreckung.

Im Wege der Verwaltungsvollstreckung können bauaufsichtliche Verfügungen im Falle ihrer Nichtbeachtung zwangsweise durchgesetzt werden. Da die LBO keine entsprechenden Regelungen enthält gelten die allgemeinen Grundsätze der Verwaltungsvollstreckung.

Hoppe/Bönker/Grotefels-Grotefels § 16 Öffentliches Baurecht Rn. 103.

Für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, die auf ein Handeln, ausgenommen einer Geldleistung,

Für diese nicht klausurrelevante Konstellationen erfolgt die Verwaltungsvollstreckung im Betreibungsverfahren nach §§ 13 ff. LVwVG. Dulden oder Unterlassen gerichtet sind, vgl. § 18 LVwVG, kommen als Zwangsmittel das Zwangsgeld und die Zwangshaft nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 LVwVG, die Ersatzvornahme nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 LVwVG und der unmittelbare Zwang nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 LVwVG in Betracht.

Das Verwaltungsvollstreckungsverfahren hat eine Beuge- und keine Sanktionsfunktion.

Kenntner Öffentliches Recht in Baden-Württemberg Rn. 89. Durch den Erlass eines vollziehbaren Grundverwaltungsakts, also der bauordnungsrechtlichen Verfügung, schafft sich die Behörde selbst einen Vollstreckungstitel (Selbsttitulierung), den sie anschließend selbst vollstrecken kann (Selbstvollstreckung).Kenntner Öffentliches Recht in Baden-Württemberg Rn. 88.

Zu unterscheiden ist zwischen dem gestreckten Verfahren und dem abgekürzten Verfahren.

Schenke Polizei- und Ordnungsrecht Rn. 539 ff und 564. Das gestreckte Verfahren stellt den Normalfall der Verwaltungsvollstreckung dar, weswegen ihm die höhere Klausurrelevanz zukommt. Ein abgekürztes Verfahren ist nach § 21 LVwVG bei Gefahr im Verzug möglich. In diesem ist eine Verwaltungsvollstreckung ohne bestandskräftigen Grundverwaltungsakt, vgl. § 21 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 LVwVG, und ohne Androhung und Festsetzung, § 21 i.V.m. § 20 Abs. 1 LVwVG, möglich.

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Die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung einer bauaufsichtlichen Verfügung, die in einem dreistufigen Verfahren (Androhung, Festsetzung, Anwendung) erfolgt,

Kenntner Öffentliches Recht für Baden-Württemberg Rn. 91. prüfen Sie wie folgt:

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme

A.

Gestrecktes Verfahren

B.

Abgekürztes Verfahren

 

I.

Ermächtigungsgrundlage

1.

Zwangsgeld: § 23 LVwVG

2.

Zwangshaft: § 24 LVwVG

3.

Ersatzvornahme: § 25 LVwVG

4.

Unmittelbarer Zwang: § 26 LVwVG

Wie A.

 

II.

Formelle Rechtmäßigkeit

1.

Zuständigkeit, § 4 Abs. 1 LVwVG:

Grundsätzlich die Behörde, die den (Grund-)Verwaltungsakt erlassen hat.

2.

Verfahren

Wie A.

insbesondere Anhörung, § 28 LVwVfG

 
 

 

 

kann entfallen nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG bei Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung

Hinweis: Beim Erlass eines Kostenbescheids handelt es sich nicht um eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung

VGH Baden-Württemberg VBlBW 1996, 262.

 

III.

Materielle Rechtmäßigkeit

 

 

1.

Grundverfügung = Bauordnungsrechtliche Verfügung

  
 
 

a)

Wirksamkeit:

aa)

keine Nichtigkeit, § 44 LVwVfG, da ein nichtiger Verwaltungsakt nach § 43 Abs. 3 LVwVfG unwirksam ist.

bb)

Bekanntgabe, § 43 Abs. 1 S. 1 LVwVfG i.V.m. § 41 LVwVfG

Wie A.

 
 

b)

Formelle Vollstreckbarkeit, § 2 LVwVG

aa)

Unanfechtbarkeit, § 2 Nr. 1 LVwVG

bb)

Sofortige Vollziehbarkeit, § 2 Nr. 2 LVwVG i.V.m. § 80 Abs. 2 S. 1 VwGO

Unanfechtbarkeit nach § 2 Nr. 1 LVwVG entbehrlich nach § 21 LVwVG

 
 

c)

(P) Rechtmäßigkeit der Grundverfügung als Voraussetzung - Konnexitätsgrundsatz?

aa)

h.M.: nein

bb)

t.v.A.: Immer oder zumindest in den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 VwGO

Wie A.

 
 

d)

Vollstreckbarer Inhalt, § 18 LVwVG

 

 

2.

Androhung des Zwangsmittels, § 20 Abs. 1 LVwVG

 
 

a)

Androhung kann entfallen, § 21 LVwVG i.V.m. § 20 Abs. 1 LVwVG

 

3.

Festsetzung, § 23 LVwVG i.V.m. § 20 Abs. 4 LVwVG: nur beim Zwangsgeld erforderlich

 
 

b)

Festsetzung kann entfallen, § 21 LVwVG i.V.m. § 20 Abs. 1 LVwVG, da die Festsetzung i.R.d. Androhung nach § 20 Abs. 1 LVwVG erfolgt.

 

4.

Anwendung

 

 
 

a)

Voraussetzungen

aa)

Zwangsgeld, § 23 LVwVG: typisch bei unvertretbaren Handlungen (Umkehrschluss aus § 25 LVwVG)

bb)

Zwangshaft, § 24 Abs. 1 S. 1 LVwVG: u.A. Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes

cc)

Ersatzvornahme, § 25 LVwVG

(1)

Vertretbare Handlung

(2)

Verpflichtung durch Verwaltungsakt (s. o. 1.)

 

 
 

b)

Keine Vollstreckungshindernisse, § 11 LVwVG

aa)

Keine Erfüllung der Verpflichtung (= Erledigung), § 11 Alt. 1 LVwVG

bb)

Keine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit, § 11 Alt. 2 LVwVG

Wie A.

 
 

c)

Ermessen

aa)

Ermessensentscheidung, § 2 Abs. 1 LVwVG („können“)

bb)

Ermessensfehler

cc)

Verhältnismäßigkeit, § 19 Abs. 3 LVwVG

dd)

Richtiger Adressat

Wie A.

Besondere Bedeutung kommt der umstrittenen Frage zu, ob im Verwaltungsvollstreckungsverfahren lediglich die Wirksamkeit

Vgl. BVerfG NVwZ 1999, 290, 292. oder zusätzlich immer die Rechtmäßigkeit der GrundverfügungKnemeyer Polizei- und Ordnungsrecht Rn. 358. oder zumindest in den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1Würtenberger/Heckmann Polizeirecht in Baden-Württemberg, Rn. 755 ff. Überraschenderweise auch Kenntner Öffentliches Recht in Baden-Württemberg Rn. 89. (i.V.m. § 2 Nr. 2 LVwVG) erforderlich ist (Konnexitätsgrundsatz).Vgl. hierzu Schenke Polizei- und Ordnungsrecht, Rn. 540 ff. Bei der Erörterung dieses Problems können und müssen Sie bei der t.v.A. inzident die Rechtmäßigkeit der bauordnungsrechtlichen Verfügung prüfen.

Ist jedoch ein Kostenbescheid Gegenstand der Prüfung, so müssen inzident die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts prüfen, da § 31 Abs. 1 LVwVG („nach diesem Gesetz“) einen rechtmäßigen Grundverwaltungsakt voraussetzt.

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Von besonderer Bedeutung ist die Herbeiführung der formellen Vollstreckbarkeit durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO. Diesbezüglich ist wie folgt zu unterscheiden:

Für die Stilllegungsverfügung nach § 64 LBO besteht regelmäßig ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung i.S.d. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO, da nur hierdurch die Schaffung vollendeter Tatsachen verhindert werden kann.

Hoppe/Bönker/Grotefels-Grotefels Öffentliches Baurecht § 15 Rn. 103. Interessen des Bauherrn stehen der Anordnung der sofortigen Vollziehung grundsätzlich nicht entgegen, da es ihm zuzumuten ist, das förmliche Genehmigungsverfahren durchzuführen.Jäde Bauaufsichtliche Maßnahmen Rn. 319 f. m.w.N.

Eine Nutzungsuntersagung nach § 65 S. 2 LBO kann grundsätzlich sofort vollzogen werden, um die Effektivität des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens zu wahren.

Hoppe/Bönker/Grotefels-Grotefels Öffentliches Baurecht § 16 Rn. 103. Maßgeblich sind für diese Beurteilung die Umstände des Einzelfalls.Jäde Bauaufsichtliche Maßnahmen Rn. 286 ff.

Bei einer Abbruchanordnung gemäß § 65 S. 1 LBO kann die sofortige Vollziehung nur in Ausnahmefällen zulässig sein, da hierdurch endgültige Zustände geschaffen werden, die im Falle der Rechtswidrigkeit der Abbruchverfügung nicht mehr rückgängig gemacht werden können.

Jäde Bauaufsichtliche Maßnahmen Rn. 245 ff. Eine derartige ausnahmsweise Zulässigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung kann gegeben sein, wenn die Anlage ohne wesentliche Substanzverletzung beseitig werden kann oder wenn von ihr eine erhebliche negative Vorbildwirkung ausgeht.Niedersächsisches OVG NuR 1994, 611.

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