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Expertentipp
Wiederholen Sie die Verwaltungsvollstreckung.
Im Wege der Verwaltungsvollstreckung können bauaufsichtliche Verfügungen im Falle ihrer Nichtbeachtung zwangsweise durchgesetzt werden. Da die LBO keine entsprechenden Regelungen enthält gelten die allgemeinen Grundsätze der Verwaltungsvollstreckung.
Hoppe/Bönker/Grotefels-Grotefels § 16 Öffentliches Baurecht Rn. 103.Für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, die auf ein Handeln, ausgenommen einer Geldleistung,
Für diese nicht klausurrelevante Konstellationen erfolgt die Verwaltungsvollstreckung im Betreibungsverfahren nach §§ 13 ff. LVwVG. Dulden oder Unterlassen gerichtet sind, vgl. § 18 LVwVG, kommen als Zwangsmittel das Zwangsgeld und die Zwangshaft nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 LVwVG, die Ersatzvornahme nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 LVwVG und der unmittelbare Zwang nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 LVwVG in Betracht.Das Verwaltungsvollstreckungsverfahren hat eine Beuge- und keine Sanktionsfunktion.
Kenntner Öffentliches Recht in Baden-Württemberg Rn. 89. Durch den Erlass eines vollziehbaren Grundverwaltungsakts, also der bauordnungsrechtlichen Verfügung, schafft sich die Behörde selbst einen Vollstreckungstitel (Selbsttitulierung), den sie anschließend selbst vollstrecken kann (Selbstvollstreckung).Kenntner Öffentliches Recht in Baden-Württemberg Rn. 88.Zu unterscheiden ist zwischen dem gestreckten Verfahren und dem abgekürzten Verfahren.
Schenke Polizei- und Ordnungsrecht Rn. 539 ff und 564. Das gestreckte Verfahren stellt den Normalfall der Verwaltungsvollstreckung dar, weswegen ihm die höhere Klausurrelevanz zukommt. Ein abgekürztes Verfahren ist nach § 21 LVwVG bei Gefahr im Verzug möglich. In diesem ist eine Verwaltungsvollstreckung ohne bestandskräftigen Grundverwaltungsakt, vgl. § 21 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 LVwVG, und ohne Androhung und Festsetzung, § 21 i.V.m. § 20 Abs. 1 LVwVG, möglich.559
Die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung einer bauaufsichtlichen Verfügung, die in einem dreistufigen Verfahren (Androhung, Festsetzung, Anwendung) erfolgt,
Kenntner Öffentliches Recht für Baden-Württemberg Rn. 91. prüfen Sie wie folgt:Prüfungsschema
Wie prüft man: Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme
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| Wie A. | ||||||||||||||||
| Wie A. | ||||||||||||||||
insbesondere Anhörung, § 28 LVwVfG
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| Wie A. | ||||||||||||||||
| Unanfechtbarkeit nach § 2 Nr. 1 LVwVG entbehrlich nach § 21 LVwVG | ||||||||||||||||
| Wie A. | ||||||||||||||||
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| Wie A. | ||||||||||||||||
| Wie A. |
Besondere Bedeutung kommt der umstrittenen Frage zu, ob im Verwaltungsvollstreckungsverfahren lediglich die Wirksamkeit
Vgl. BVerfG NVwZ 1999, 290, 292. oder zusätzlich immer die Rechtmäßigkeit der GrundverfügungKnemeyer Polizei- und Ordnungsrecht Rn. 358. oder zumindest in den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1Würtenberger/Heckmann Polizeirecht in Baden-Württemberg, Rn. 755 ff. Überraschenderweise auch Kenntner Öffentliches Recht in Baden-Württemberg Rn. 89. (i.V.m. § 2 Nr. 2 LVwVG) erforderlich ist (Konnexitätsgrundsatz).Vgl. hierzu Schenke Polizei- und Ordnungsrecht, Rn. 540 ff. Bei der Erörterung dieses Problems können und müssen Sie bei der t.v.A. inzident die Rechtmäßigkeit der bauordnungsrechtlichen Verfügung prüfen.Ist jedoch ein Kostenbescheid Gegenstand der Prüfung, so müssen inzident die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts prüfen, da § 31 Abs. 1 LVwVG („nach diesem Gesetz“) einen rechtmäßigen Grundverwaltungsakt voraussetzt.
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Von besonderer Bedeutung ist die Herbeiführung der formellen Vollstreckbarkeit durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO. Diesbezüglich ist wie folgt zu unterscheiden:
• | Für die Stilllegungsverfügung nach § 64 LBO besteht regelmäßig ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung i.S.d. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO, da nur hierdurch die Schaffung vollendeter Tatsachen verhindert werden kann. Hoppe/Bönker/Grotefels-Grotefels Öffentliches Baurecht § 15 Rn. 103. Interessen des Bauherrn stehen der Anordnung der sofortigen Vollziehung grundsätzlich nicht entgegen, da es ihm zuzumuten ist, das förmliche Genehmigungsverfahren durchzuführen.Jäde Bauaufsichtliche Maßnahmen Rn. 319 f. m.w.N. |
• | Eine Nutzungsuntersagung nach § 65 S. 2 LBO kann grundsätzlich sofort vollzogen werden, um die Effektivität des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens zu wahren. Hoppe/Bönker/Grotefels-Grotefels Öffentliches Baurecht § 16 Rn. 103. Maßgeblich sind für diese Beurteilung die Umstände des Einzelfalls.Jäde Bauaufsichtliche Maßnahmen Rn. 286 ff. |
• | Bei einer Abbruchanordnung gemäß § 65 S. 1 LBO kann die sofortige Vollziehung nur in Ausnahmefällen zulässig sein, da hierdurch endgültige Zustände geschaffen werden, die im Falle der Rechtswidrigkeit der Abbruchverfügung nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Jäde Bauaufsichtliche Maßnahmen Rn. 245 ff. Eine derartige ausnahmsweise Zulässigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung kann gegeben sein, wenn die Anlage ohne wesentliche Substanzverletzung beseitig werden kann oder wenn von ihr eine erhebliche negative Vorbildwirkung ausgeht.Niedersächsisches OVG NuR 1994, 611. |