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Baurecht Baden-Württemberg - c) Abbruchsanordnung, § 65 Abs. 1 S. 1 LBO

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Baurecht Baden-Württemberg

c) Abbruchsanordnung, § 65 Abs. 1 S. 1 LBO

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Eine Abbruchsanordnung muss im Falle des Miteigentums nicht gegen alle Miteigentümer gerichtet werden, denn der Umstand, dass der Adressat alleine nicht verfügungsberechtigt ist, ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der Anordnung, sondern nur an deren Vollstreckbarkeit.

Dürr Baurecht Baden-Württemberg Rn. 283 m.w.N.

Um im Falle des Miteigentums dennoch vollstrecken zu können, muss die Baurechtsbehörde gegenüber den anderen Miteigentümern eine auf § 47 Abs. 1 S. 2 LBO gestützte Duldungsverfügung erlassen. Andernfalls besteht ein Vollstreckungshindernis (s. zur Verwaltungsvollstreckung Rn. 558 ff.). Möglich ist es auch, gegen alle Miteigentümer selbständige Abbruchsanordnungen zu erlassen.

Wenn die zu beseitigende bauliche Anlage vermietet ist, kann sich der Eigentümer nicht darauf berufen, dass er wegen des Mietverhältnisses den Abbruch nicht durchführen könne, denn eine Abbruchverfügung stellt einen außerordentlichen Kündigungsgrund nach § 543 BGB dar.

Dürr Baurecht Baden-Württemberg Rn. 284 m.w.N (sog. Abrisskündigung); a.A. BVerwG BauR 2013, 75, weil einer bauaufsichtlichen Verfügung keine privatrechtsgestaltender Wirkung zukomme; dies beeinflusse die Rechtmäßigkeit der Abbruchsanordnung jedoch nicht. Weigert sich der Mieter auszuziehen, so muss ihm gegenüber eine auf § 47 Abs. 1 S. 2 LBO basierende Duldungsverfügung ergehen.BVerwG NVwZ 1995 272; VGH Baden-Württemberg NuR 1985, 70.

Hinweis

Da bauaufsichtliche Verfügungen sachbezogene Verwaltungsakte sind,

BVerwG NJW 1971, 1624; VGH Baden-Württemberg NVwZ 1992, 392; Hessischer VGH NVwZ 1998, 1315. vgl. § 58 Abs. 2 LBO, gelten sie auch für den vertraglich oder gesetzlichen Rechtsnachfolger.H.M. vgl. Dürr Baurecht Baden-Württemberg Rn. 284; a.A. Ennuschat/Ibler/Remmert-Remmert Öffentliches Recht in Baden-Württemberg § 3 Rn. 266. Die Veräußerung des Gebäudes oder der Tod des Adressaten einer bauaufsichtlichen Verfügung beeinträchtigt somit nicht die Rechtmäßigkeit einer derartigen Verfügung.

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